
Wer arbeitslos ist und sich aufgrund einer Krankheit, eines Auslandsaufenthalts, einer Schulung oder Karenz beim AMS abgemeldet hat, muss sich ab 1. Juli bereits am ersten Tag nach Beendigung der Unterbrechung wieder beim AMS zurückmelden.
Die Wiedermeldung kann telefonisch, persönlich oder über das eAMS-Konto erfolgen. Bei krankheitsbedingter Unterbrechung ist weiterhin eine ärztliche Bestätigung erforderlich – auch bei nur eintägiger Erkrankung.
Kopf: „Mehr Klarheit, mehr Effizienz“
Die Wiedermeldung kann erst nach Ende der Unterbrechung erfolgen, auch wenn diese schon früher bekannt ist. Im Detail betrifft diese Wiedermeldung Personen, die etwa aufgrund von Krankheit, eines Auslandsaufenthalts, einer Bildungsmaßnahme, Karenz oder Mutterschutz, kurzzeitiger Arbeitsaufnahme oder auch Haft ihre Arbeitslosenvormerkung unterbrochen haben.
„Die neue Regelung zur sofortigen Wiedermeldung beim AMS bringt mehr Klarheit, Fairness und Effizienz. Wer nach einer Unterbrechung wie Krankheit oder Reha wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, kann künftig unmittelbar weiterbetreut und vermittelt werden. Das stärkt die Chancen auf eine rasche Wiedereingliederung“, so AMS-Vorstandsvorsitzender Johannes Kopf via Aussendung.
Neuerung für Nutzer von eAMS
Neu ist ab 1. Juli auch, dass die elektronische Antragstellung weiter forciert und die digitale Kommunikation mit dem AMS ausgebaut wird. Wer sich für die Nutzung eines eAMS-Kontos entscheidet, ist verpflichtet, sein Konto an mindestens zwei Werktagen pro Woche auf neue Mitteilungen zu prüfen. Mitteilungen gelten als zugestellt, sobald sie im digitalen Postfach eingehen – postalische Zustellung ist dann nur noch in Ausnahmefällen möglich.
„Natürlich gelten diese Regelungen nur für Personen, die über eine entsprechende elektronische Ausrüstung und Befähigung verfügen“, erklärt Johannes Kopf.
Wie schon bisher bei postalischer Zustellung drohen nun auch bei digitaler Zustellung von Schriftstücken Sanktionen, wenn Termine wie Kontrollgespräche oder Vorstellungsgespräche versäumt werden.
Insgesamt erhofft sich das AMS davon eine Verringerung der Papier- und Versandkosten. Die Änderungen basieren auf einer Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, die im Juni 2024 beschlossen wurde und mit 1. Juli 2025 in Kraft tritt.
Source:: Kurier.at – Wirtschaft