Darf ein Mieter von früh bis spät am Balkon rauchen?

Wirtschaft
Karin Sammer ist Wohnrechtsexpertin beim ÖVI

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 

Der nächste Termin ist übrigens am 14. Juli 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um rauchende Nachbarn geht.

FRAGE: Ich bin Mieterin und kann weder meine Fenster öffnen, um zu lüften, noch meinen Balkon nutzen, weil die  Mieterinnen unter mir den ganzen Tag, spätabends und frühmorgens am Balkon sitzen und rauchen. Der Rauch zieht zu mir herauf. Ein Gespräch mit den Nachbarinnen und mit der Hausverwaltung hat nichts gebracht. Was kann ich tun?

Karin Sammer: Zigaretten- oder Zigarrenrauch kann – wenn die Beeinträchtigung erheblich ist – eine unzulässige Immission im Sinne des § 364 Abs. 2 ABGB darstellen. Man kann eine nachbarrechtliche Unterlassungsklage einbringen, wenn man durch das Rauchen eines Nachbarn – etwa auf dem Balkon oder bei geöffneten Fenstern – unzumutbar beeinträchtigt wird. 

Der OGH hat in einem konkreten Fall einem Mieter, der täglich bis zu 5,5 Stunden dem intensiven Zigarrenrauch seines Nachbarn ausgesetzt war, einen Unterlassungsanspruch zugesprochen. Allerdings wurde dieser Anspruch auf bestimmte Zeiten eingeschränkt, um auch die Interessen des rauchenden Nachbarn zu wahren. 

Jana Madzigon

Karin Sammer ist Wohnrechtsexpertin beim Österreichischen Verband der Immobilienwirtschaft (ÖVI).

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Zu empfehlen ist, ein Protokoll zu führen, in dem Sie Datum, Uhrzeit, Dauer und Intensität der Rauchbelästigung dokumentieren. Notieren Sie auch, wie sich diese auf Ihre Wohnnutzung auswirkt (zum Beispiel kein Lüften möglich, Balkon unbenutzbar). Mit dieser Grundlage könnten Sie Ihre Hausverwaltung erneut bitten, Sie bei der Vermittlung einer zeitlichen Einschränkung des Rauchens (zum Beispiel in Ruhezeiten) zu unterstützen. 

Eine Klage sollte freilich nur in Erwägung gezogen werden, wenn keine einvernehmliche Lösung möglich ist. Auch hängen die Erfolgsaussichten stark vom Einzelfall und der Intensität der Beeinträchtigung ab. Gerichtliche Schritte sind zwar möglich, sollten aber gut vorbereitet und mit Bedacht gewählt werden.  

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Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

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