Die Betriebskosten wurden erhöht, bis wann muss der Verwalter darlegen, wofür?

Wirtschaft
Walter Rosifka

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 

Der nächste Termin ist übrigens am 19. Mai 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Erhöhung der Betriebskosten geht.

FRAGE: Ich besitze eine Eigentumswohnung in einem Mehrparteienhaus, in der ich wohne. Die Betriebskosten in unserem Haus wurden vor Kurzem erhöht, ohne dass die Hausverwaltung erklärt hat, wofür konkret. 

Bis zu welchem Termin muss die Hausverwaltung die Betriebskosten-Abrechnung den Eigentümern legen und belegen, warum die Betriebskosten erhöht wurden?

Am Wohntelefon gab diesmal Walter Rosifka, Wohnrechtsexperte der Arbeiterkammer, Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:

ANTWORT: Die Betriebskosten-Abrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode jedem Wohnungseigentümer zu übersenden.  Das ist in der Regel das Kalenderjahr; daher müsste die Jahresabrechnung Ihnen spätestens am 30.6.2025 zugesandt werden.

Das Akonto für die laufenden Aufwendungen darf der Hausverwalter unabhängig davon festsetzen, ob über das Vorjahr schon eine Abrechnung gelegt wurde – oder nicht. 

Kurier / Juerg Christandl

Walter Rosifka

Soweit nichts anderes vereinbart oder beschlossen wird, ist ein sich aus der Abrechnung zu Ihren Gunsten ergebender Überschussbetrag auf Ihre künftigen Vorauszahlungen auf die Aufwendungen für die Liegenschaft gutzuschreiben. 

  Gescheiterte Bankmanager dürfen Millionen-Bonuszahlungen behalten

Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Ihren Lasten, so haben Sie diesen innerhalb von zwei Monaten ab der Rechnungslegung nachzuzahlen. Das monatliche Akonto für die laufenden Aufwendungen für das Jahr 2025 darf der Hausverwalter unabhängig davon festsetzen, ob über das Vorjahr (2024) schon eine Abrechnung gelegt wurde. 

So lange von der Mehrheit der Wohnungseigentümerinnen keine Weisung erteilt wird, das Akonto zu senken, müssen Sie die laufenden Betriebskosten-Vorschreibungen  der Hausverwaltung bezahlen. Eigentlich hätte der Verwalter Ende 2024 eine Vorausschau legen müssen, in der er die vorhersehbaren Betriebskosten für das Jahr 2025 und die daraus resultierenden (in der Regel gegenüber dem Vorjahr erhöhten) zukünftigen Vorschreibungen bekanntgeben hätte müssen. Doch die Vorausschau für die nächste Abrechnungsperiode ist nicht verbindlich, es können ja Umstände eintreten, die eine andere Vorschreibung nötig erscheinen lassen.  
 

…read more

Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

(Visited 2 times, 1 visits today)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.