Können wir Eigentümer selbst eine Versammlung einberufen?

Wirtschaft
Walter Rosifka

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 

Der nächste Termin ist übrigens am 5 . Mai 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Einberufung einer Eigentümerversammlung geht, weil die Hausverwaltung untätig ist.

FRAGE: Ich bin Wohnungseigentümerin, im  Haus gibt es seit Jänner eine neue Hausverwaltung. Sie hat angekündigt, eine Eigentümerversammlung abzuhalten, bis jetzt ist nichts passiert.

Falls wir Eigentümer  dies selbst initiieren wollen, wie komme ich zu den Zustelladressen der anderen Miteigentümer? Viele Wohnungen  sind vermietet, die Besitzer nicht anzutreffen. 

Am Wohntelefon gab diesmal Walter Rosifka, Wohnrechtsexperte der Arbeiterkammer, Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:

ANTWORT: Der Verwalter hat alle zwei Jahre eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Es kann aber etwas anderes vereinbart werden, z. B. eine jährliche Versammlung. Jeder Wohnungseigentümer hat  auch das Recht, selbstständig die Abhaltung einer Eigentümerversammlung zu initiieren; auch ohne Mithilfe  ohne Beisein der Hausverwaltung.

 Zu diesem Zweck muss man  alle Eigentümer einladen, weshalb die Kenntnis der Zustelladressen notwendig ist. Sind Ihnen die Zustelladressen nicht bekannt, fragen sie diese bei der Hausverwaltung nach. 

Kurier / Juerg Christandl

Walter Rosifka

Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Hausverwaltung gemäß § 20 Abs 8 WEG, jedem Wohnungseigentümer, der dies zur Verständigung der anderen Eigentümer im Zusammenhang mit der Ausübung von Rechten, die sich aus dem Wohnungseigentum ergeben, von ihm verlangt, Auskunft über die Namen und die Zustellanschriften  zu geben.

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E-Mail-Adressen dürfen nur mit der Einwilligung des betreffenden Wohnungseigentümers mitgeteilt werden. Der Wohnungseigentümer darf die mitgeteilten Daten ausschließlich für die genannten Verständigungszwecke verwenden.

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Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

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