Schwimmbad im Wohnhaus: Wer darf es stilllegen lassen?

Wirtschaft

Wegen hoher Energiekosten und regelmäßiger Reparaturen wollen viele Eigentümer das Schwimmbad stilllegen. Wer darf das beschließen? Der Rechtsanwalt klärt auf.

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.

Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens heute, am 30. September 2024, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Stilllegung eines Schwimmbades geht.
FRAGE: Ich bin Eigentümer einer Wohnung in einem Haus mit etwa 20 Wohneinheiten. Teil des Wohnhauses ist auch ein Wellnessbereich samt Hallenbad für die Hausgemeinschaft. Der Kauf der Wohnung war hauptsächlich bedingt durch ebendiesen Schwimm- und Wellnessbereich. Der im übrigen die Wohnung auch sehr teuer gemacht hat. Wegen hoher Energiekosten und regelmäßiger Reparaturen mehren sich nun die Stimmen, das Schwimmbad monateweise (oder gänzlich) stillzulegen. Welche Mehrheit in der Eigentümergemeinschaft müsste sich dafür finden, dass eine Stilllegung beschlossen werden kann?

 

KURIER/Jeff Mangione

Rechtsanwalt Mag. Thomas Sochor ist Experte für Miet-, Wohnungseigentums-, Immobilien- und Bauträgervertragsrecht

Am Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwalt Thomas Sochor Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:

ANTWORT: Es handelt sich bei dem Schwimmbad für die Eigentümergemeinschaft offensichtlich um einen allgemeinen Teil der Liegenschaft, der bereits im zugrundeliegenden Wohnungseigentumsvertrag als allgemeiner Teil gewidmet wurde.

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Bei einer allfällig aufgrund der hohen Energiekosten bzw. hohen Reparaturkosten – offenbar von einigen Wohnungseigentümern – gewünschte (teilweise) Stilllegung des Schwimmbades, handelt es sich um eine Verfügungshandlung, für welche die Einstimmigkeit sämtlicher Wohnungseigentümer einzuholen ist. 

Sie können die Hausverwaltung auffordern, diese Frage als Tagesordnungspunkt anlässlich der nächsten Eigentümerversammlung zu besprechen, um die Stimmung unter den Wohnungseigentümern für einen derartigen Beschluss auszuloten.

Eine mögliche Lösung könnte sein, für die Kostentragung des Schwimmbads einen abweichenden Verteilungsschlüssel und/oder eine abweichende Abrechnungs- und Abstimmungseinheit zu schaffen, sodass nur jene Wohnungseigentümer für das Schwimmbad zahlungspflichtig sind, die das Schwimmbad benutzen, aber auch nur diese Wohnungseigentümer über das Schwimmbad entscheiden dürfen.

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Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

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