Wann braucht man eine Zustimmung für eine Klimaanlage?

Wirtschaft

Im Haus hat bereits ein Eigentümer eine Klimaanlage installiert. Braucht man trotzdem eine Zustimmung? Der Rechtsanwalt klärt auf.

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.

Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 30. September 2024, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Installation einer Klimaanlage geht.
FRAGE: Für eine Klimaanlage mit Außengerät ist die Zustimmung aller Eigentümer notwendig. Ist die Zustimmung auch erforderlich, wenn bereits ein Eigentümer eine Klimaanlage installiert hat?
Muss die Hausverwaltung eine Liste der Eigentümer übergeben? Manche haben die Wohnung vermietet und wohnen nicht im Haus.

KURIER/Jeff Mangione

Rechtsanwalt Mag. Thomas Sochor ist Experte für Miet-, Wohnungseigentums-, Immobilien- und Bauträgervertragsrecht

Am Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwalt Thomas Sochor Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:

ANTWORT: Sie könnten versuchen, diese Thematik anlässlich der nächsten Eigentümerversammlung auf die Tagesordnung zu setzen und dort zu diskutieren. 

Falls die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer zur Installierung Ihrer Klimaanlage nicht möglich ist, können Sie versuchen, die Zustimmung des bzw. der sich weigernden Wohnungseigentümer durch das Außerstreitgericht ersetzen zu lassen. Weisen Sie in einem diesbezüglichen Antrag an das Gericht darauf hin, dass bereits ein Eigentümer eine Klimaanlage installiert hat und somit bereits eine (zumindest) konkludente Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer vorliegen muss.

  Warum trotz Rekordnachfrage bei Gas keine Engpässe drohen

Der Verwalter ist gemäß § 20 Abs 8 WEG verpflichtet, jedem Wohnungseigentümer, der dies zur Verständigung der anderen Wohnungseigentümer im Zusammenhang mit der Ausübung von Rechten und Gestaltungsmöglichkeiten, die sich aus dem Wohnungseigentum ergeben, von ihm verlangt, Auskunft über die Namen und die Zustellanschriften der anderen Wohnungseigentümer zu geben. E-Mail-Adressen dürfen nur mit der Einwilligung des betreffenden Wohnungseigentümers mitgeteilt werden. 

…read more

Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

(Visited 4 times, 1 visits today)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.