
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 19. Mai 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um das Verlegen von Glasfaserkabeln geht.
FRAGE: Ich wohne in einer Reihenhausanlage mit 42 Einfamilienhäusern. Die Häuser sind im Alleineigentum, erreichbar über eine Stichstraße, die im Miteigentum der einzelnen Hauseigentümer steht.
In diese Straße soll nun ein Glasfaserkabel verlegt werden. Welche Beschlüsse sind erforderlich und wie sieht die Rechtslage in diesem Fall aus?
Am Wohntelefon gab diesmal Walter Rosifka, Wohnrechtsexperte der Arbeiterkammer, Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Wenn das Grundstück, auf dem sich die Privatstraße befindet, im sogenannten „schlichten Miteigentum“ steht, dann ist für solche Baumaßnahmen meines Erachtens §§ 834 und 835 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) maßgeblich.
Kurier / Juerg Christandl
Walter Rosifka
Über die Verlegung von Rohren muss einstimmig entschieden werden. Wäre die Straße ein allgemeiner Teil einer Eigentumswohnhausanlage, dann reicht ein Mehrheitsbeschluss (§ 29 Wohnungseigentumsgesetz Wohnungseigentumsgeset WEG).
Source:: Kurier.at – Wirtschaft