Neue Außenanlagen-Firma: Muss die Hausverwaltung um Erlaubnis fragen?

Wirtschaft
Mag Sandra Cejpek

Wer entscheidet über die Betreuung der Außenanlagen? Die Rechtsanwältin klärt auf.

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.

Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 25. November 2024, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Betreuung der Außenanlagen geht.

FRAGE: Die Hausverwaltung hat eine neue Firma für die Betreuung unserer Außenanlagen beauftragt. Braucht die Hausverwaltung unser Einverständnis?

Kurier / Jeff Mangione

Rechtsanwältin mit Schwerpunkt im Liegenschafts-, Wohn- und Mietrecht, Erbrecht und Verlassenschaften, Exekutionsrecht, Sachwalterschaften.

Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwältin Sandra Cejpek Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:

ANTWORT: Hinsichtlich welcher Bereiche die Hausverwaltung die Wohnungseigentümer mit einbinden muss und welche sie selbst entscheiden kann, unterscheidet man zwischen ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung.

Bei der ordentlichen Verwaltung handelt es sich um das laufende, alltägliche Geschäft, das notwendig ist, um die Liegenschaft „am Laufen“ zu halten. Dazu können aber auch größere Erhaltungsarbeiten gehören, jedenfalls ist dies jedoch die Reinigung, die Grünpflege, Winterdienst etc.

Von außerordentlicher Verwaltung spricht man, wenn es sich um besonders wichtige Verwaltungsangelegenheiten handelt.

Neben dieser Einteilung gibt es noch Maßnahmen, die aufgrund von „Gefahr im Verzug“ unmittelbar getroffen werden müssen.

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Nicht immer entscheidet die Hausverwaltung

Im Rahmen der ordentlichen Verwaltung entscheidet der Hausverwalter grundsätzlich selbst, die Wohnungseigentümer sind – es sei denn, es ist eine gesonderte Regelung im Verwaltungsvertrag enthalten – nicht beizuziehen. 

Im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung sind die Wohnungseigentümer mit einzubeziehen. Und es entscheidet entweder die Mehrheit oder es muss Einstimmigkeit herrschen, je nachdem, um welchen Bereich es geht.

Bei Gefahr im Verzug, auch wenn es sich um Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung handelt, entscheidet die Hausverwaltung ohne Einbeziehung der Wohnungseigentümer.

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Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

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