Der Nachbar, die Hecke und viel Ärger damit: Wie die Gerichte über Hecken urteilen

Wirtschaft

Die Grenzbepflanzung zwischen zwei Grundstücken ist immer wieder Anlass für Nachbarschaftszwiste. Was erlaubt ist und was nicht, zeigen Gerichtsentscheidungen.

In Österreich spielen Bäume und Hecken im Nachbarschaftsrecht eine große Rolle, da sie oft Anlass für Konflikte sind. Immer wieder landen solche Fälle auch vor Gericht.  Weil im Herbst zu viel Laub von der Nachbarshecke aufs Grundstück fällt oder weil die Grenzbepflanzung so hoch ist, dass dahinter die Wiese vermoost. Grundsätzlich gilt: Jeder Eigentümer darf auf seinem Grundstück tun, was er will – dazu gehört auch das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern. Doch sein Recht endet dort, wo die Interessen des Nachbarn erheblich oder unzumutbar beeinträchtigt werden.

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Heckenschnitt

Das häufigste Problem in diesen Zusammenhang ist der Überhang von Ästen auf das Nachbargrundstück. Gemäß § 423 ABGB hat der Nachbar das Recht, herüberragende Äste oder Wurzeln zu entfernen. Wenn also Äste von Nachbars Hecke auf das Grundstück wachsen, kann man das entweder hinnehmen oder durch eigene Maßnahmen entgegentreten (also sie selbst abschneiden). Der Heckenbesitzer ist dazu jedenfalls nicht verpflichtet.

Wer muss die Blätter, Äste oder Zapfen entsorgen? 

Blätter sind von demjenigen zu entsorgen, der sie abgeschnitten hat. Es ist nicht zulässig, die abgeschnittenen Blätter oder Äste einfach auf das Grundstück des Baumbesitzers zu werfen. Die Entfernung überhängender Ästen muss fachgerecht erfolgen, die Pflanze geschont werden. Obst, das auf überhängenden Ästen wächst, darf gepflückt werden. Nur unter strengen Voraussetzungen, wenn eine „unmittelbare Zuleitung“ (§ 364 Abs 2 Satz 2 ABGB) vorliegt, gewährt der Oberste Gerichtshof (OGH) dem Nachbarn einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gegen den Pflanzenbesitzer.

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Rechtsanwältin Katharina Braun erklärt: Eine unmittelbare Zuleitung nach § 364 Abs. 2 Satz 2 ABGB ist unter allen Umständen, also ohne die Einschränkungen der Wesentlichkeit und Ortsüblichkeit und unabhängig von einer behördlichen Genehmigung, unzulässig.“

Ein Beispiel dafür ist ein Veitschi, der sich an der Mauer des Nachbars emporrankt (8 Ob 111/06s). In diesem Fall wurde der Klage stattgegeben, der Grundbesitzer, auf dessen Boden die Pflanze wächst, musste den Bewuchs auf der Mauer binnen zwei Monaten entfernen. 

Dasselbe wie für überhängende Äste gilt auch für Wurzeltriebe von Hecken und Bäumen. Laut OGH kann das Herüberwachsen von Wurzeln über die Grundstücksgrenze nicht untersagt werden.

Wie viel Schatten dürfen Bäume auf das Grundstück des Nachbarn werfen?

Nur dann, wenn die Hecke oder die Bäume des Nachbarn zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des eigenen Grundstückes führen, kann sich der betroffene Grundbesitzer mit einer Unterlassungsklage zur Wehr setzen, fasst die Mietervereinigung zusammen. Die maßgebliche Bestimmung findet sich in § 364 Abs. 3 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). 

Konkreter Fall: Der Schattenwurf durch eine 15 Meter hohe Fichtenhecke, bestehend aus 70 Bäumen. In solchen Fällen kommt es darauf an, was ortsüblich ist. Im konkreten Fall geht es um ein Einfamilienhausgebiet mit vor allem Laubhecken, die nicht annähern so hoch sind. Der OGH verpflichtete daher den Heckenbesitzer, den Entzug von Licht auf das Grundstück des Klägers bis auf ein bestimmtes Maß zu unterlassen (9 Ob 84/17v). Er hat den Entzug des Lichts zu unterlassen, sofern der Schatten der Bäume über die üblichen 2,5 Meter einer Hecke hinaus geht. Unzumutbar kann ein Lichtentzug auch dann sein, …read more

Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

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