
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 15. Dezember 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um Ersatzpflanzungen geht.
FRAGE: Ich habe vor acht Jahren eine Eigentumswohnung in Wien gekauft. In meinem Eigengarten wurden zwei Ersatzpflanzungen gesetzt. Aus Altersgründen möchte ich einen Rasenmähroboter anschaffen, das Mähen wäre ohne diese Bäume einfacher. Darf ich sie entfernen?
Kurier/Juerg Christandl
Dagmar Koller, Wohnrechtsexpertin der Arbeiterkammer
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Dagmar Koller, Wohnrechtsexpertin der Arbeiterkammer, Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Mit der Klimaschutznovelle 2024 wurde die Frist, bis eine Ersatzpflanzung nach dem Wiener Baumschutzgesetz als erfüllt gilt, von fünf auf zehn Jahre ausgeweitet. Nach der 2017 gültigen Regelung war die Ersatzpflanzung zwar bereits nach fünf Jahren erfüllt (im Jahr 2022), aber Ersatzpflanzungen fallen gemäß § 7 Abs 2 W-BSG auch unter die Definition geschützter Bäume und unterliegen denselben Bestimmungen.
Wenn es sich bei den Bäumen also um Laub- oder Nadelhölzer handelt, deren Stammumfang – gemessen in ein Meter Höhe – zumindest 40 Zentimeter beträgt, dürfen Sie die Bäume nur mit Bewilligung des zuständigen Magistratischen Bezirksamts entfernen und müssen zuvor einen entsprechenden Antrag stellen.
Source:: Kurier.at – Wirtschaft



