
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 12. Jänner 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um Einsichtnahme von Belegen bei der Hausverwaltung geht.
FRAGE: Im Zusammenhang mit einer Mängelklage nach Sanierungsmaßnahmen wollen wir Eigentümer eine transparente Einsicht in Unterlagen erreichen. Unsere Hausverwaltung behindert die Einsicht, indem sie die Herstellung von Ablichtungen gegen Kostenersatz oder die Zurverfügungstellung eines Sticks mit schriftlich bekannt gegebenen Unterlagen verweigert. Handelt die Hausverwaltung korrekt?
KURIER/Montage,Jeff Mangione
Barbara Walzl-Sirk vom Mieterschutzverband
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Barbara Walzl-Sirk vom Mieterschutzverband, Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Gemäß § 20 Abs.3 WEG hat der Verwalter nach den Regelungen des § 34 WEG eine ordentliche und richtige Abrechnung zu legen. Dies bedeutet, dass er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode jedem Wohnungseigentümer die Abrechnung zu übersenden hat. So muss der Verwalter natürlich auch über Sanierungsmaßnahmen eine Abrechnung erstellen, da das WEG immer von Aufwendungen auf die Liegenschaft spricht. Gemäß § 34 Abs. 1 WEG ist den Wohnungseigentümern auch in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren. Befinden sich die Belege auf Datenträgern, ist Einsicht in die Ausdrucke der Belege zu gewähren.
Unter „in geeigneter Weise Einsicht gewähren“, versteht man, dass man zum Beispiel in den Geschäftsräumlichkeiten des Verwalters zu den üblichen Geschäftszeiten die Möglichkeit bekommt, in die Belege und Ausdrucke Einsicht zu nehmen. Die Gewährung der Einsicht in den Bildschirm reicht dabei nicht aus, es sind Ausdrucke anzufertigen. Die Belege müssen geordnet und sortiert sein, sodass eine leichte, nachvollziehbare Kontrolle der einzelnen Positionen möglich ist. Will ein Wohnungseigentümer Kopien oder Ausdrucke haben, sind diese gegen Kostenersatzpflicht anzufertigen.
Verweigert der Hausverwalter die Einsicht oder werden die verlangten Kopien oder Ausdrucke der Belege trotz Kostenerlags nicht angefertigt, kann jeder Wohnungseigentümer dies über einen Antrag bei Gericht einfordern. Dies sogar unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 6.000 Euro. Entspricht der Verwalter ungerechtfertigterweise dem Auftrag des Gerichtes nicht, ist eine Geldstrafe zwingend zu verhängen.
Source:: Kurier.at – Wirtschaft



