
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 12. Jänner 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Installierung einer Ladestation geht.
FRAGE: Ich bin Eigentümer in einer Reihenhaussiedlung mit rund 200 Häusern. Jedem Haus ist eine Garage als Wohnungseigentumszubehör zugeordnet. Es hat sich eingebürgert, Ladestationen in den Garagen einzurichten. Im neuen WEG gibt es zwar die Zustimmungsfiktion, aber niemals wurde ein Miteigentümer um diese Zustimmung gebeten. Dürfen diese Ladestationen bleiben?
KURIER/Montage,Jeff Mangione
Barbara Walzl-Sirk vom Mieterschutzverband
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Barbara Walzl-Sirk vom Mieterschutzverband, Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Richtig ist, dass es im WEG eine sogenannte Zustimmungsfiktion gibt. Diese bedeutet aber nicht, dass jeder Wohnungseigentümer Änderungen vornehmen darf, indem er sich einfach auf diese beruft. Auch bei der Zustimmungsfiktion sind laut WEG genaue Schritte einzuhalten. So gilt diese Zustimmungsfiktion – bezogen auf Ihre Anfrage – nur für die Anbringung einer Vorrichtung zum „Langsamladen“ eines elektrisch betriebenen Fahrzeuges.
Um sich auf die Zustimmungsfiktion berufen zu können, muss der Wohnungseigentümer, der diese Ladestation errichten möchte, dennoch alle anderen Wohnungseigentümer über die geplante Änderung ordnungsgemäß und nachweislich schriftlich verständigen und festhalten, dass die Zustimmung als erteilt gilt, wenn niemand binnen zwei Monaten dagegen widerspricht.
In der Verständigung muss klar und für jeden nachvollziehbar die Installation der Ladestation (technische Details) beschrieben werden. Auch die Rechtsfolgen des Unterbleibens eines Widerspruches müssen angeführt werden.
Kein Wohnungseigentümer, der diesen Weg nicht eingeschlagen hat, kann sich auf die im WEG verankerte Zustimmungsfiktion berufen. Schon gar nicht, wenn es sich nicht um eine Langsamladestation handelt, hier müsste eine 100-prozentige Zustimmung eingeholt werden. Vielmehr können Sie den Wohnungseigentümer, der ohne Einhaltung dieser Vorschriften eine Ladestation angebracht hat, auffordern, diese zu demontieren.
Source:: Kurier.at – Wirtschaft



