Novelle vor Beschluss: Rosenkranz soll Vorsitz im Nationalfonds abgeben

Politik

Wegen massiver Ressentiments gegen den blauen Nationalratspräsidenten beschließen Grüne und die Dreierkoalition, dass Rosenkranz freiwillig Aufgaben abgeben kann – oder per Beschluss dazu gezwungen wird.

Die Grünen werden heute gemeinsam mit den Regierungsparteien ÖVP, SPÖ und Neos eine Novelle des Nationalfonds-Gesetzes beschließen. Damit soll Nationalratspräsident Walter Rosenkranz (FPÖ) in diesem Fonds entmachtet werden bzw. sich selbst entmachten können. 

Wie berichtet, haben die jüdische Gemeinschaft und Opferschutzverbände große Vorbehalte gegen Rosenkranz, der per Gesetz Kuratoriumsvorsitzender des Fonds ist. So gibt es etwa einen aufrechten Beschluss der Israelitischen Kultusgemeinde (IKG), nicht an Sitzungen des Nationalfonds teilzunehmen, solange er Vorsitzender ist. 

Grund sind unter anderem Rosenkranz politische Zugehörigkeit zu einer deutschnationalen Burschenschaft und sein Weltbild. Erst kürzlich sorgte für Kritik, dass er sich demonstrativ vor seinen ehemaligen Büroleiter gestellt hat, gegen den wegen des Verdachts auf Wiederbetätigung ermittelt wird.

Nun wird dem Nationalratspräsidenten die Möglichkeit eingeräumt, die Leitung des Fonds und weitere damit verbundene Aufgaben teilweise oder ganz an den Zweiten Nationalratspräsidenten Peter Haubner bzw. die Dritte Nationalratspräsidentin Doris Bures zu übertragen. 

Alternativ soll es dem Hauptausschuss des Nationalrats ermöglicht werden, Rosenkranz als Vorsitzender des Fonds abzuwählen und stattdessen den Zweiten Präsidenten bzw. die Dritte Präsidentin zu betrauen.

Initiiert haben die Gesetzesänderung die Grünen, wobei ihr ursprünglicher Vorschlag weitergehender war und jedenfalls auf eine Ablöse von Rosenkranz als Kuratoriumsvorsitzender des Nationalfonds abgezielt hätte. 

Die FPÖ kann sich zwar eine freiwillige Vertretungsregelung vorstellen, kritisierte die Abwahlmöglichkeit bei den Beratungen im Verfassungsausschuss aber als „überschießend“. Da die Gesetzesnovelle mehrere Verfassungsbestimmungen enthält, ist bei der Abstimmung im Nationalrat eine Zweidrittelmehrheit nötig.

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Source:: Kurier.at – Politik

      

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