
Sparzwänge, aber auch Ineffektivität: Beantragung der Bildungskarenz direkt nach der Elternkarenz ist nicht mehr möglich. Pro Jahr sind maximal 150 Millionen Euro vorgesehen.
Schon seit längerer Zeit war klar, dass die bestehende Bildungskarenz aufgrund der aktuellen Sparzwänge, aber auch ihrer Ineffektivität abgeschafft wird. Am Mittwoch wurden im Ministerrat die Details zur Neugestaltung fixiert.
Ab. 1. Jänner 2026 soll demnach eine Nachfolgeregelung in Kraft treten. Sie soll wesentlich treffsicherer als die bisherige Regelung sein. Damit will die Regierung auch die Empfehlungen des Rechnungshofs und des WIFO umsetzen. Dabei geht es unter anderem um höhere zeitliche und inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung, eine stärkere Kontrolle, Meldepflichten und Erfolgsnachweise inklusive Möglichkeiten zur Rückforderung. Durch Bildungsberatung soll eine bessere Ansprache der richtigen Zielgruppe erfolgen.
Das neue Modell firmiert unter dem Titel „Weiterbildungszeit“ und soll besser als bisher insbesondere weniger qualifizieren Beschäftigten Möglichkeiten zur Weiterbildung geben, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Daher soll die Mindesthöhe der Unterstützung auf 32 Euro/Tag deutlich steigen.
Insgesamt werden dafür jährlich aber maximal nur mehr 150 Millionen Euro zur Verfügung stehen. Zum Vergleich: Inklusive Ausgaben für die Sozialversicherung kostete die Bildungskarenz im Jahr 2023 dem Staat 512 Millionen Euro.
Die wichtigsten Eckpunkte der Neuregelung:
Um Geringverdienenden die Teilnahme zu erleichtern, soll der Mindestbetrag erhöht werden.
Das Mindestausmaß der Weiterbildungsmaßnahmen wird auf 20 Wochenstunden (16 Wochenstunden bei Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr) festgelegt. Bei einer Weiterbildung in Form eines Studiums werden die erforderlichen ECTS-Punkte von 8 auf 20 (bzw. 16 bei Betreuungspflichten) angehoben.
Um die arbeitsmarktpolitische Relevanz und den berufsspezifischen Zweck der Weiterbildung sicherzustellen, wird vor Beantragung von Weiterbildungsgeld eine verpflichtende Bildungsberatung vorgeschaltet.
Die Mindest-Beschäftigungszeit beim aktuellen Arbeitgeber beträgt ein Jahr (bzw. 12 Monate innerhalb der letzten 24 Monate und mindestens 3 Monate unmittelbar vor Antritt in Saisonbetrieben).
Die Beantragung von Weiterbildungsgeld im direkten Anschluss an eine Elternkarenz ist nicht mehr möglich. Zwischen einer Elternkarenz und dem Antritt einer Bildungskarenz müssen mindestens 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung liegen.
In der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind der aktuelle Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das angestrebte Bildungsziel anzugeben.
Durch eine Einschränkung auf seminaristische Bildungsveranstaltungen im Präsenz- bzw. Live-Online-Format werden zusätzlich die Anwesenheitsverpflichtungen verstärkt. Nach Abschluss der Weiterbildung ist eine Teilnahmebestätigung vorzulegen. Sofern die erforderlichen Nachweise nicht erbracht werden, erlischt der Anspruch auf Weiterbildungsgeld und das erhaltene Weiterbildungsgeld ist zurückzuzahlen.
„Mit der Weiterbildungszeit heben wir die Bildungskarenz auf ein neues Level und stellen die finanzielle Sicherheit während einer arbeitsmarktpolitisch sinnvollen Weiterbildung sicher“, sagt Sozialministerin Korinna Schumann (SPÖ).
Die Details werden noch vor dem Sommer ausgearbeitet.
Übergangsfrist
Mit 1. April 2025 wurde das bisherige Modell der Bildungskarenz bereits abgeschafft. Das Weiterbildungsgeld und das Bildungsteilzeitgeld sind mit 31. März 2025 ausgelaufen.
Für bereits begonnene bzw. unmittelbar bevorstehende Bildungskarenzen wurde eine Übergangsregelung verankert: Wurde eine Bildungskarenz in Modulen vereinbart, so können offene Module dann absolviert werden, wenn für diese ein bis Ende März 2025 zuerkannter Anspruch von Seiten des AMS vorliegt. Ebenso sollen diese Regelungen gelten, wenn bis Ende Februar 2025 eine Vereinbarung abgeschlossen wurde und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.
Bildungskarenz und Bildungsteilzeit können weiterhin mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, allerdings ohne staatliche Unterstützung. von bereits vereinbarter Bildungskarenz …read more
Source:: Kurier.at – Politik