
Auch bei einem laufenden Asyl-Aberkennungsverfahren kann ein Familiennachzug erfolgen. Das ergibt ein Spruch des Verfassungsgerichtshofs (VfGH), von dem Die Presse berichtet. Die Höchstrichter hoben damit eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf.
Nach dem Machtwechsel in Damaskus war bei einigen hundert Personen aus Syrien ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden. Daraufhin wurde in dem Fall, über den der VfGH entschied, vom Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verweigerung des entsprechenden Einreisetitels ohne weitere Begründung abgewiesen.
Grundrecht auf Familie muss berücksichtigt werden
Die Verfassungsrichter meinen nun, dass es zwar ein öffentliches Interesse sei, dass die Familie von Asylberechtigten, deren Status aberkannt werde, nicht nachkommen dürfe. Doch sei dieses gegen das Grundrecht auf Familie abzuwägen. Die Betroffenen hätten einen Anspruch, eine negative Entscheidung zur Familienzusammenführung effektiv bekämpfen zu können. Das sei jedoch nicht gegeben, wenn für ein Einreiseverbot der Fakt genüge, dass ein Aberkennungsverfahren anhängig sei.
Derzeit ist die Familienzusammenführung ohnehin noch einige Monate gehemmt. Das heißt, die Anträge auf Einreise werden zwar angenommen, aber vorerst nur in Ausnahmefällen weiter verfolgt. Bis spätestens Herbst soll ein Kontingente-System wieder Familiennachzug ermöglichen.
Source:: Kurier.at – Politik



