Dachsanierung: Muss die Hausverwaltung eine Endabrechnung vorlegen?

Wirtschaft

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.

Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 9. März 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Pflichten einer Hausverwaltung geht.

FRAGE: Nach der Dachsanierung warten wir Eigentümer immer noch auf die Endabrechnung der Hausverwaltung. Wie kann ich diese einfordern? Auch der Rücklagenstatus und die Rücklagenverwendung sind nicht transparent. Unsere Hausverwaltung macht auch nur eine Vorschau und keine Vorschreibung. Wann muss was gelegt werden? 

Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Elke Hanel-Torsch, Expertin der Mietervereinigung, Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Ein Anspruch auf Legung einer Endabrechnung nach einer größeren Sanierung gibt es im Wohnungseigentumsgesetz nicht. Laut Ihren Schilderungen wurde Ihnen die Vorlage einer Endabrechnung von der Hausverwaltung im Rahmen einer Eigentümerversammlung zugesagt. Sie sollten daher die Hausverwaltung schriftlich zur Vorlage auffordern. In diesem Schreiben sollten Sie auch eine Frist setzen und um Begründung ersuchen, warum die Endabrechnung noch nicht vorliegt. 
Eine Hausverwaltung hat gemäß § 34 WEG jährlich eine ordentliche und richtige Abrechnung über alle in einem Kalenderjahr angefallenen Aufwendungen für die Liegenschaft zu legen. Die Abrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode jedem Wohnungseigentümer in geeigneter Weise zu übermitteln. Es ist auch Einsicht in die Belege zu gewähren. Auf Verlangen eines Wohnungseigentümers müssen gegen Kostenersatz auch Kopien der Belege angefertigt und ausgehändigt werden. 

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Die Höhe der Rücklage muss mit Stand zum Beginn und zum Ende der Abrechnungsperiode angegeben werden. Die Ausgaben und Einnahmen müssen aufgelistet werden. Die Rücklage ist entweder auf einem für jeden Eigentümer einsehbaren Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft oder auf einem ebenso einsehbaren Anderkonto anzulegen. Für den Fall, dass keine Abrechnung gelegt wird, kann ein Antrag im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren gestellt werden. Wird der Legung weiterhin nicht entsprochen, kann auch eine Geldstrafe verhängt werden. Der Anspruch der Wohnungseigentümer auf Rechnungslegung verjährt in drei Jahren ab dem Ende der Abrechnungsfrist.

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Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

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