Die Brombeerhecke des Nachbarn wuchert so stark, dass sie den Zaun niederdrückt. Wie kann man sich gegen die Plage wehren? Die Rechtsanwältin klärt auf.
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
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Der nächste Termin ist übrigens am 11. November 2024, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es wieder einmal um die Hecke des Nachbarn, bzw. um ein verwildertes Grundstück nebenan geht.
FRAGE: Die Nachbarliegenschaft ist als Grünland bzw. als Grüngürtel gewidmet und der ganze Grund ist mittlerweile komplett verwildert. Unter anderem hat die Brombeerhecke des Nachbarn meinen Maschendrahtzaun niedergedrückt. Die Hecke wurde dann gerodet, aber binnen kürzester Zeit wuchert wieder alles zu mir herüber. Ich habe ständig Arbeit damit. Wie kann ich mich dagegen wehren?
Kurier / Jeff Mangione
Rechtsanwältin mit Schwerpunkt im Liegenschafts-, Wohn- und Mietrecht, Erbrecht und Verlassenschaften, Exekutionsrecht, Sachwalterschaften.
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwältin Sandra Cejpek Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort für unsere Leserin:
ANTWORT: Die Frage, die sich hier stellt, ist, inwieweit die Brombeerhecke eine ortsunübliche und unzumutbare Einwirkung auf das eigene Grundstück durch den Nachbarn darstellt. Hierbei wird, um zu einer Antwort zu gelangen, die konkrete Wohngegend als Referenz herangezogen. Sofern auf der Nachbarliegenschaft tatsächlich eine Grünlandwidmungen besteht, werden Grünpflanzen – auch wenn sie nicht gepflanzt wurden und sozusagen von selbst wuchern – als ortsüblich anzusehen sein.
Eine gesetzliche Regelung, Pflanzen in einem gewissen Abstand zum Zaun anzusiedeln und diese regelmäßig zurückzuschneiden, gibt es nicht. Die laufende Entfernung derartiger Pflanzen könnte jedoch eine übermäßige Belastung darstellen, gegen die man sich gegebenenfalls zur Wehr setzen könnte, jedoch mit unklarem Ausgang. Mein Rat: Die Angelegenheit sollte jedenfalls einvernehmlich geklärt werden. Je nachdem, wem der Maschendrahtzaun gehört, könnte man eine Matte oder Sichtschutzstoff anbringen, um das Herüberwuchern der Pflanzen, ohne dass diese am Nachbargrundstück komplett gerodet werden müssen, hintanhält.
Im Rahmen der außergerichtlichen Lösung müsste hier nur die Kostentragung geklärt werden.
Allenfalls macht es auch Sinn, die Art des Zauns generell zu überdenken und etwa unter Kostenteilung den Zaun gänzlich zu tauschen. Grundsätzlich ist jeder berechtigt, auf Eigengrund herüberragender Pflanzenteile ordnungsgemäß bis zur Grundstücksgrenze (sowohl oberirdisch, als auch unterirdisch) zu entfernen und den diesbezüglichen Grünschnitt dann auch selbst zu entsorgen. Dies hat grundsätzlich auf eigene Kosten zu erfolgen.
Source:: Kurier.at – Wirtschaft