Einmal zurück, bitte: Was beim Umtauschen von Geschenken zu beachten ist

Wirtschaft

Bei manchen Geschenken hat das Christkind daneben gegriffen. Was es bei der Rückgabe zu beachten gilt – im Geschäft oder online.

Die Tage zwischen Weihnachten und Silvester bringen dem Einzel- und Onlinehandel oft hohe Umsätze. Dann ist nämlich nicht nur die Zeit gekommen, um das Weihnachtsgeld auszugeben, sondern auch, um ungeliebte Geschenke umzutauschen. 

Bei der Rückgabe muss man jedoch einige Regeln beachten.

Zunächst gilt, dass es an sich kein gesetzliches Recht auf Umtausch gibt, erklärt Petra Leupold, Leiterin der Abteilung Klagen im Bereich Recht beim Verein für Konsumenteninformation (VKI). „Wenn ein gültig abgeschlossener Kaufvertrag zustande kommt, kann man gesetzlich nicht einfach so zurücktreten. Das ist ein Zugeständnis der Händler.“ Die meisten Händler würden sich aber „kulant“ den Kundinnen und Kunden gegenüber zeigen.

Umtausch bestätigen

Gerade bei kleinen Geschäften sollte man dennoch nachfragen und sich bestätigen lassen, ob ein Umtausch möglich ist, empfiehlt Leupold. Außerdem kann es sein, dass man als Kundin oder Kunde nicht immer einen Warentausch erhält, sondern eine Gutscheinoption. Sein Geld bekommt man laut Leupold im stationären Handel nur in seltenen Fällen zurück.

Ganz anders sieht es hingegen aus, wenn Geschenke beschädigt sind oder Mängel aufweisen: „Hier habe ich ein gesetzliches Gewährleistungsrecht, das zwei Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Übergabe gilt“, so die Expertin. Innerhalb dieser Zeit muss der Käufer jedoch beweisen können, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt des Kaufes bestanden hat. Leupold: „Wir sehen in der Praxis, dass es vor allem im ersten Jahr leichter durchsetzbar ist. Da hat man sehr gute Chancen.“ Der Händler ist dann dazu verpflichtet, die Ware zu reparieren oder auszutauschen. Sollte das nicht möglich sein, kann der Kunde eine Preisminderung oder auch sein Geld zurückverlangen.

  KTM-Pleite: Banken erhöhen Druck auf Pierer

Garantie ist freiwillig

Von der Gewährleistung, die gegenüber dem Vertragspartner besteht, ist die Garantie zu unterscheiden: „Sie ist ein freiwilliges Versprechen, typischerweise des Händlers“, erläutert Leupold. Diese kann jedoch nicht das Gewährleistungsrecht ausschalten: „Nach wie vor hat man Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkaufspartner. Eine Garantie kann noch zusätzlich gegenüber dem Hersteller bestehen.“

Und wie sieht die Regelung im Onlinehandel aus? „Tatsächlich einfacher“, so Leupold: „Hier habe ich ein gesetzliches Rücktrittsrecht. Wenn mir etwas nicht gefällt, kann ich es zurückschicken.“ 14 Tage lang gilt das Rücktrittsrecht. „Die großen Ketten räumen oft längere Rücktrittsfristen ein“, so die Expertin.

Rücksendungen

Wer eine Ware zurückschickt, muss grundsätzlich selbst für die Portokosten aufkommen. Hier gibt es aber Ausnahmen, klärt Leupold auf: „Viele von den größeren Playern im Onlinehandel übernehmen die Rücksendegebühren und überlassen es somit dem Kunden.“ Bei kleineren Shops müsse man genau schauen, ob diese für die Kosten aufkommen. „Wenn aber vorher auf der Website nicht darüber informiert wird, dass ich als Käufer die Kosten selbst tragen muss, muss der Händler dafür aufkommen.“ Übrigens: Sollte die Retoure am Rückweg beschädigt werden oder verloren gehen, ist das nicht das Problem des Käufers. Solange das Paket „ordnungsgemäß“ verpackt war.

Laut einer Umfrage der Online-Plattform durchblicker.at hat übrigens jeder Achte heuer zu Weihnachten gar keine Geschenke bekommen. In Tirol war es sogar mehr als jeder Sechste.

…read more

Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

(Visited 1 times, 1 visits today)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.