Wann und in welchen Fällen ein Sachverständiger bei einem Immobilienkauf haftet, erklärt ein Wohnrechtsexperte.
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 13. Dezember 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um einen Immobilienkauf und ein Verkehrswertgutachten geht.
FRAGE: Über einen Makler haben wir eine Immobilie aus einer Verlassenschaft gekauft (vom Verstorbenen einen halben Anteil, von seine zwei Söhnen je einen viertel Anteil). Dem Kaufvertrag lag ein Verkehrswertgutachten eines Sachverständigen zugrunde, das meiner Ansicht nach nicht korrekt war.
Kurier / Juerg Christandl
Walter Rosifka ist Wohnrechtsexperte der Arbeiterkammer
Er hat die Liegenschaft um rund 55.000 Euro teurer geschätzt, als der Verkehrswert tatsächlich beträgt. Laut einem befreundeten gerichtlich beeideten Sachverständigen ist ein Sachverständiger im Rahmen eines Gerichtsauftrags allen Beteiligten gegenüber haftbar, auch uns als Käufer der Liegenschaft, obwohl wir nicht Auftraggeber des Gutachtens waren. Ist diese Aussage korrekt? Und ist eine Kaufrückabwicklung möglich?
Am Wohntelefon gab diesmal Walter Rosifka, Wohnrechtsexperte der Arbeiterkammer, Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Dass eine Rückabwicklung des Kaufvertrages gegen den Willen der Verkäufer überhaupt noch möglich ist, bezweifle ich.
Zur Haftung eines Sachverständigen hat der Obersten Gerichtshof mehrfach Folgendes ausgesprochen: „Ein Sachverständiger haftet Dritten gegenüber für ein falsches Gutachten, falls ein Vertrag zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vorliegt. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Sachverständige damit rechnen musste, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Disposition bilden wird.“
Genau das scheint aber hier meines Erachtens der Fall. Sollte der Sachverständige daher tatsächlich schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) den Verkehrswert zu hoch geschätzt haben, käme eine Haftung Ihnen gegenüber wohl infrage.
Source:: Kurier.at – Wirtschaft