Ein dicker Ast vom Baum des Nachbarn ist über den Zaun gefallen. Wer dafür haftet, weiß die Juristin.
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
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Der nächste Termin ist übrigens am 13. Jänner 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um einen abgebrochenen Ast vom Nachbar geht.
FRAGE: Am Nachbargrundstück steht ein großer Baum. Jetzt ist ein dicker, schwerer Ast abgebrochen und auf mein Grundstück gefallen. Ich kann ihn nicht bewegen. Wer muss ihn entsorgen? Wer haftet, wenn der ganze Baum umfällt?
KURIER/Jeff Mangione,Jürg Christandl, kurier-montage
Barbara Walzl-Sirk ist Juristin beim Mieterschutzverband Steiermark
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Juristin Barbara Walzl-Sirk vom Mieterschutzverband Steiermark Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Ist der Ast aufgrund eines Sturms abgebrochen und auf Ihren Grund gefallen, handelt es sich in den meisten Fällen um höhere Gewalt. In diesem Fall müssen Sie den Ast selbst entfernen. Ich würde aber dennoch das Gespräch mit dem Nachbarn suchen, vielleicht ist eine Lösung des Problems im Einvernehmen möglich.
Der Eigentümer des Baumes haftet nur dann für den abgebrochenen Ast oder auch für den umgefallenen Baum, wenn er sorgfaltswidrig gehandelt hat. Ist der Baum zum Beispiel mangelhaft und ist der Ast deswegen auf Ihren Grund gefallen, kann dies eine Haftung begründen.
Von einer mangelhaften Beschaffung geht man dann aus, wenn aufgrund des Zustandes des Baumes eine Gefahr ausgeht, da der Baum krank oder morsch ist. Dies bedeutet, dass der Eigentümer des Baumes erkennen kann, dass Handlungsbedarf gegeben ist, da der Baum bereits verfault ist.
Unterlässt er dennoch die notwendigen Vorkehrungen, handelt er pflicht- und rechtswidrig und kann haftbar gemacht werden.
Source:: Kurier.at – Wirtschaft