
Ob für den Tausch – eine Mieterin zieht aus, eine andere ein – die Zustimmung des Vemieters benötigt wird, erklärt eine Wohnrechtsexpertin.
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 7. April 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um einen gemeinsamen Mietvertrag von Studenten geht.
FRAGE: Wir sind drei Studentinnen und haben gemeinsam eine Wohnung angemietet. Eine von uns hat ihr Studium bereits beendet und möchte ausziehen.
Wir haben schon eine neue Kollegin, die gerne einziehen möchte. Brauchen wir dazu die Zustimmung unseres Vermieters oder können wir einfach so tauschen?
Am Wohntelefon gab diesmal Nicole Neugebauer-Herl, Rechtsanwältin von der Kanzlei 1020, Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Mehrere Mitmieter haften für den Mietzins zur ungeteilten Hand, somit grundsätzlich jeder Mieter für den gesamten Mietzins, ungeachtet einer internen Aufteilung.
Zieht Ihre Mitmieterin aus und eine andere Person an ihrer Stelle in die Wohngemeinschaft ein, bleibt sie dennoch als Mieterin für den Mietzins haftbar.
KURIER/Montage,Jeff Mangione
Nicole Neugebauer-Herl ist Rechtsanwältin bei der Kanzlei 1020
Der Vermieter muss dem Wechsel eines Mitmieters daher zustimmen. Wenn gegen die Bonität der neuen Mieterin keine Bedenken bestehen, wird der Vermieter seine Zustimmung wahrscheinlich erteilen, er ist dazu allerdings nicht verpflichtet.
Source:: Kurier.at – Wirtschaft