Kann ich die Miete reduzieren, wenn ich weder heizen noch duschen kann?

Wirtschaft

Ist die Wohnung teilweise unbenutzbar, dann kann die Miete reduziert werden. Wie man das macht? Ein Rechtsanwalt klärt auf.

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 

Der nächste Termin ist übrigens am 30. September 2024, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Betriebskostenabrechnung und die Einsicht in die jeweiligen Belege geht.

Am Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwalt Georg Röhsner von Eversheds Sutherland Rechtsanwälte. Er hat folgende Rechtsantwort:

FRAGE: Während meines Urlaubs ist Wasser aus meiner Wohnung in die darunterliegende Wohnung getropft. Die Feuerwehr ist in meine Wohnung eingestiegen und hat  viel kaputt gemacht, unter anderem meine Wohnungstüre.

 Die Ursache des Schadens wurde selbst durch den Gutachter der Versicherung nicht gefunden – mein Verschulden war es  nicht.  Ein Heizungsrohr steht unter Verdacht, allerdings wurde die Heizung im März abgedreht. 

 

Bis heute sind nicht alle Schäden behoben, außerdem will ich Mietreduktion geltend machen, da ich einige Zeit weder heizen noch duschen konnte und bis heute mit einer Holzverschalung als Türe lebe.  

Die Verwaltung hat meine Forderung nach Mietreduktion an die Versicherung weitergeleitet, seither  ist nichts passiert. Wie komme ich zu meinem Geld?

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Montage,Deutsch Gerhard,Jeff Mangione

Am Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwalt Georg Röhsner von Eversheds Sutherland Rechtsanwälte Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:

ANTWORT: Wenn die Nutzung Ihrer Wohnung tatsächlich substanziell beeinträchtigt war (was nach Ihren Schilderungen wohl der Fall war), haben Sie einen Anspruch auf angemessene Mietzinsminderung. 
 

Und zwar anteilig hinsichtlich des gesamten Mietzinses – also inklusive der Betriebskosten-Akonti. Dies gilt umso mehr, wenn die Hausverwaltung/der Vermieter mit der Sanierung der Schäden in Ihrer Wohnung säumig war. 

 Wenn es keine gütliche Einigung gibt und diese auch nicht im Gespräch herbeigeführt werden kann, können Sie die Rückzahlung der Beträge bei Ihrem zuständigen Bezirksgericht (in Wien bei der Schlichtungsstelle) einklagen.

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Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

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