Ob es möglich ist, dass nur ein Teil der Eigentümer über Erhaltungskosten abstimmt, erklärt ein Wohnrechtsexperte.
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 13. Dezember 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um ein die Beschlussfassung im Wohnungseigentum geht.
FRAGE: Ich bin Wohnungseigentümerin eines Hauses in einer ehemaligen Ferienanlage, zu der nach wie vor ein Hotel gehört. Es gibt drei Gebäude auf drei selbstständigen Liegenschaften, mit jeweils eigenen Einlagezahlen im Grundbuch. Es werden aber zum Teil liegenschaftsübergreifend Abrechnungen gelegt, etwa über die Heizungs-, Warmwasser- und Energiekosten.
Kurier / Juerg Christandl
Walter Rosifka ist Wohnrechtsexperte der Arbeiterkammer
Die Wohnungseigentümer von acht Einheiten haben nun daher bei Gericht geklagt. Derzeit überlegen mehrere Wohnungseigentümer, über bestimmte Themen im Zusammenhang mit den Abrechnungen abzustimmen. Meine Frage: kann man die acht Wohnungseigentümer, die geklagt haben, von unseren Beschlussfassungen ausschließen? Haben sie ein Stimmrecht?
Am Wohntelefon gab diesmal Walter Rosifka, Wohnrechtsexperte der Arbeiterkammer, Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sind einzelne Wohnungseigentümer nur bei Interessenkollision vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn also etwas speziell zu den anhängigen Gerichtsprozessen beschlossen werden würde. Oder zu Verträgen, die die Gemeinschaft mit einzelnen Wohnungseigentümern abschließen will. So einen Sachverhalt sehe ich in diesem Fall jedoch nicht. Daher können bestimmte Wohnungseigentümer nicht von der Beschlussfassung ausgeschlossen werden.
Source:: Kurier.at – Wirtschaft