Wer für den Zaun aufkommen muss, erklärt eine Wohnrechtsexpertin.
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 27. Jänner 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um den einen Zaun zwischen zwei Grundstücken geht.
FRAGE: Auf der Rückseite unseres Hauses wird ein Wohnbau errichtet. Beim Ausheben der Baugrube wurde unser Zaun beschädigt und die Mauer ist umgekippt. Der Zaun war schon recht alt. Wer muss ihn reparieren?
Die Baufirma argumentiert, dass der Zaun nicht fachgerecht errichtet worden war und es keine Verpflichtung gäbe, einen neuen zu errichten.
Am Wohntelefon gab diesmal Katharina Braun, Rechtsanwältin, Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
KURIER/Jeff Mangione(2),Kurier-montage
Rechtsanwältin Katharina Braun
ANTWORT: Grundsätzlich gibt es keine Einfriedungsverpflichtung. Jedoch legt § 858 ABGB fest, dass ein jeder Grundeigentümer auf der rechten Seite seins Haupteinganges für die nötige Abschließung zu sorgen hat. Zu beachten ist, dass es sich beim „Haupteingang“ auch um eine „Haupteinfahrt“ handeln kann.
Die Beschaffenheit eines Zaunes ist in den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer festgelegt. Dort ist auch geregelt, ab welcher Höhe für die Errichtung von Grenzmauern eine Baubewilligung erforderlich ist. Nach der Wiener Bauordnung müssen Einfriedungen so ausgestaltet werden, dass sie das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigen. Sie dürfen zudem – außer der Bebauungsplan sieht etwas anders vor – den Boden der höher gelegenen anschließenden Grundfläche um nicht mehr als 2,50 überragen.
Gesetzliche Vorschriften
Unter der Annahme, dass der Zaun den gesetzlichen Vorschriften entsprach, wäre dieser von der Baufirma auf deren Kosten wiederherzustellen. Anders natürlich, wenn es z B bereits einen Bescheid gibt, wonach der vorherige Zaun nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach und zu entfernen ist oder aufgrund des Grenzverlaufs dort nicht stehen durfte.
Source:: Kurier.at – Wirtschaft