
Ein Flutlichtstrahler mit Bewegungsmelder stört die Nachruhe. Wie man dagegen vorgehen kann, weiß der Experte.
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 7. April 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Belästigung durch einen Lichtstrahler geht.
FRAGE: Eine Nachbarin hat an ihrer Garageneinfahrt einen LED-Flutlichtstrahler mit Bewegungsmelder installiert, welche uns direkt in die Schlafräume leuchtet. Bei jeder Bewegung vor der Einfahrt – nachts sind viele Tiere unterwegs – geht das Licht an. Ein höfliches Ersuchen um Reduzierung der Leuchtstärke wurde mit der Bemerkung, ich könne ja meine Rollladen schließen, abgetan. Muss ich diese störende Lichtemission wirklich dulden?
KURIER/Montage,Jürg Christandl,Jeff Mangione
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Hausverwalter Udo Weinberger Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Grundsätzlich gilt, dass Lichtquellen auf dem Nachbargrundstück geduldet werden. Allerdings ist das an zwei Bedingungen geknüpft: Die Lichtemission darf das ortsübliche Maß nicht überschreiten und sie darf die ortsübliche Nutzung des Grundstücks, insbesondere die Schlafqualität, nicht wesentlich beeinträchtigen.
Überträgt man diese Maßstäbe auf Ihren Fall, so erscheint es fraglich, ob die Installation eines LED-Flutlichtstrahlers mit Bewegungsmelder nicht bereits eine Überschreitung des ortsüblichen Maßes darstellt.
Die von der Nachbarin geäußerte Bemerkung, Sie könnten Ihre Rollläden schließen, greift rechtlich nicht, da es um die Verantwortung desjenigen geht, der für die Lichtquelle verantwortlich ist, die öffentliche Nutzung (hier: Wohnqualität) nicht zu beeinträchtigen.
Falls Gespräche nicht zu einer einvernehmlichen Lösung führen, sollten Sie erwägen, eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um Ihre Ansprüche auf Unterlassung durchzusetzen.
Source:: Kurier.at – Wirtschaft