Nachbar lagert Aushub auf meinem Grund. Muss ich das dulden?

Wirtschaft

Was ein Grundbesitzer während der Bauzeit des Nachbarn dulden muss, erklärt ein Wohnrechtsexperte.

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 

Der nächste Termin ist übrigens am 27. Jänner 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um einen Nachbarn geht, der sein Grundstück bebaut.  
FRAGE: Ich besitze ein Grundstück in Niederösterreich, das ich einzäunen lassen will. Ich will den Grund als Garten nutzen, dort steht ein alter Apfelbaum. Am Eckgrundstück daneben soll ein Doppelhaus errichtet werden. 

Die Bauherrin hat mich gefragt, ob es möglich ist, den Aushub auf meinem Grund zu lagern. Muss ich dies dulden?

Am Wohntelefon gab diesmal Katharina Braun, Rechtsanwältin, Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:

ANTWORT: In den Bauordnungen der Länder ist geregelt, für welche Maßnahmen und in welchem Umfang der Nachbar berechtigt ist, das Grundstück des Nachbarn zu betreten. 

Der NÖ Bauordnung zufolge ist dies zulässig, für die Verfassung von Bauplänen, der Errichtung oder Abänderung von Bauwerken, zur Durchführung von Erhaltungs- oder Abbrucharbeiten bzw. Sicherungsmaßnahmen, oder Feststellung oder Beseitigung von Baugebrechen.

KURIER/Jeff Mangione(2),Kurier-montage

Rechtsanwältin Katharina Braun

Die Benutzung des Nachbargrundstücks hat jedoch zur Voraussetzung, dass diese Maßnahmen sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre. Für den Fall, dass das Vorhaben die Nutzung von Nachbargrundstücken erfordert, hat der Bauführer  das Einvernehmen mit den Nachbarn zu suchen.

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Keine Einigung: Rechtsweg beschreiten

Sollte es zu keiner Einigung kommen, kann (dies mittels Antrags des Bauführers an die Baubehörde) der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden. Es handelt sich dabei um ein von der Einholung der Baubewilligung separates Verfahren. In diesem ist zu klären, ob es technisch realisierbare Alternativen zur Benützung der Nachbarliegenschaft gibt, welche keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern.

Die Benützung des Nachbargrundstückes ist dem Bauführer erst nach rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag gestattet. 

Welchen Gegenwert kann ich verlangen? 

Der Gegenwert für die Zurverfügungstellung des Grundes kann in Geld bestehen, muss aber nicht, möglich wären zB die Übernahme diverser Arbeiten wie Gartenarbeit; es ist wichtig, die Gegenleistung genau vertraglich zu definieren. Nach der Benutzung des Nachbargrundstücks hat der Berechtigte den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

 
 

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Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

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