Nachbarschaftsstreit: Darf Bauschutt an der Grundstücksgrenze gelagert werden?

Wirtschaft

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.

Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 5. Mai 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um das Ablagern von Schutt geht.

FRAGE: Unser Nachbar hat vor 1,5 Jahren begonnen Bauschutt, Kompost und Gartenabfälle entlang unserer Grundstücksmauer aufzuschütten. Mittlerweile ist dieser Abfallhaufen höher als unsere Mauer und wir haben die Befürchtung, dass es der Bausubstanz nicht guttut, vom Optischen abgesehen. Zudem stehen für ihn mehrere Flächen zur Verfügung, da es sich um ein sehr großes Grundstück  handelt. Ist es zulässig, diese Materialien ohne Abstand zu unserer Mauer abzulagern? 

Montage,Deutsch Gerhard,Jeff Mangione

Immobilienanwalt Georg Röhsner entwickelte eine umfangreiche Praxis in allen Arten von gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten, mit besonderem Schwerpunkt auf Immobilien- und Bauprozesse.

Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwalt Georg Röhsner Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Einen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch gegen den Nachbarn hätten Sie dann, wenn Sie beweisen könnten, dass von den Ablagerungen substanzielle negative Einwirkungen wie z. B. Geruch, Ungeziefer, ständige Durchfeuchtung der Mauer auf Ihr Grundstück ausgehen. Bloße optische Beeinträchtigungen reichen dafür wohl nicht aus.  

Was Sie prüfen könnten, ist, ob es in Ihrer Gemeinde bzw. in Ihrem Bundesland Rechtsvorschriften gibt, die eine solche Vorgangsweise, also das Ablagern von Bauschutt, Gerümpel etc. auf Liegenschaften, untersagen – solche Regelungen sind von Bundesland zu Bundesland bzw von Gemeinde zu Gemeinde verschieden. 
Gibt es für den Ort, in dem Ihre Liegenschaft liegt, solche Vorschriften, könnten Sie sich auch an die dafür zuständige Behörde wenden.

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Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

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