OGH: AUA darf zu hohe Bezüge von Ex-Betriebsräten zurückfordern

Wirtschaft

Die AUA hat das Recht, eine über Jahre überhöhte Bezahlung an ihre früheren Betriebsräte zurückzufordern. Das Gericht erster Instanz muss nun entscheiden, was den drei Betriebsräten zugestanden wäre. Zu diesem Urteil kommt der Oberste Gerichtshof (OGH), berichtet der Trend.

Die Vorgeschichte: Der damalige AUA-Betriebsratschef Alfred Junghans hatte 2009 eine deutliche Erhöhung seiner Entlohnung vereinbart. Das geschah im Zuge der Übernahme der AUA durch die Lufthansa und der Aushandlung eines Sparpakets. Zusätzlich zu einem Grundgehalt von knapp 5.800 Euro monatlich, erhielt er 4.500 Euro Verwendungszulage. Hinzu kommt eine Kilometergeldpauschale von 220 Euro. 

Auch seine beiden Stellvertreter erhielten einen Aufschlag. 2012 wurden diese Zuschläge vom damaligen AUA-Vorstand gekürzt. Nach einer Klage der Betroffenen wurde sie aber wieder in ähnlicher Höhe verlängert. Es wurde als Entgelt für eine mögliche Karrierebeeinträchtigung bezeichnet. Nach Ende der Freistellung im Frühjahr 2020 fiel Junghans auf eine Entlohnung von knapp 6.500 Euro zurück. Erst danach forderte die AUA rund 190.000 Euro an überhöhten Zahlungen vom Arbeitsgericht zurück. Junghans würden laut AUA maximal die 6.500 Euro zustehen. 

Höhe der Rückzahlung

Wie viel die Betriebsräte zurückzahlen müssen, entscheidet das Arbeits- und Sozialgericht als erste Instanz. Dieses muss klären, wie hoch das fiktive Gehalt von Junghans gewesen wäre. Auf Basis dessen wird die Höhe der Rückzahlung ermittelt. 

Betriebsrat eigentlich Ehrenamt

Der OGH musste vor allen Dingen entscheiden, ob das Geld rückwirkend zurückgefordert werden darf. Grundsätzlich ist die Tätigkeit als Betriebsrat ein Ehrenamt. Betriebsräte dürfen nicht schlechter gestellt werden, als andere Arbeitnehmer. Sie dürfen aber auch nicht bevorzugt werden. 

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Mit dieser Regelung möchte der Gesetzgeber verhindern, dass Betriebsräte erkauft werden, erinnert der OGH. Zugestanden wäre den Betriebsräten nur der Ersatz des „mutmaßlichen Verdienstes“, den sie ohne Freistellung gehabt hätten, betont der OGH. Gemeint ist damit der Gehalt, den Arbeitnehmer wahrscheinlich auch ohne der Betriebsratsfunktion bezogen hätten.  

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Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

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