Vermietung im Zwei-Familien-Haus: Was zu beachten ist

Wirtschaft

Ein Leser möchte eine Wohneinheit im Zwei-Familien-Haus vermieten. Was ist beachten, falls künftig Eigenbedarf besteht? Die Juristin klärt auf.

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.

Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 13. Jänner 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um den Mietvertrag geht.

FRAGE: Ich habe ein Zwei-Familien-Haus. Es sind zwei getrennte Wohneinheiten. Eine Einheit habe ich saniert und möchte sie vermieten. Was ist hinsichtlich Befristung zu beachten, falls künftig Eigenbedarf besteht?

KURIER/Jeff Mangione,Jürg Christandl, kurier-montage

Barbara Walzl-Sirk ist Juristin beim Mieterschutzverband Steiermark

Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Juristin Barbara Walzl-Sirk vom Mieterschutzverband Steiermark Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:

ANTWORT: Bei einem Zwei-Familien-Haus kommen die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG) nicht zur Anwendung, sondern die Bestimmungen des ABGB. Dies bedeutet, dass Sie hinsichtlich der Befristung des Mietvertrages frei sind, und auch Befristungen unter drei Jahren vereinbart werden können. 

Da die Bestimmungen des MRGs nicht gelten, müssten Sie bei einem befristeten Mietverhältnis aber eine Kündigungsmöglichkeit vereinbaren, wenn Sie oder der Mieter während der Befristung das Mietverhältnis beenden wollen. Sollte der Mieter zum Beispiel die Miete nicht bezahlen, können Sie auch ohne Vereinbarung einer Kündigungsfrist das Mietverhältnis beenden. 

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Bei einem unbefristeten Mietverhältnis würde die gesetzliche Kündigungsfrist ein Monat betragen, sofern keine andere Kündigungsfrist vereinbart werden würde.

Freie Mietzinsbildung

Sie sind auch hinsichtlich der Mietzinsbildung frei. Bei den vom Mieter zu übernehmenden Betriebskosten rate ich Ihnen die einzelnen Betriebskostenpositionen genau zu definieren und festzulegen, wie die Verrechnung dieser zu erfolgen hat. 

Auch die Übernahme von Wartungsarbeiten und Instandhaltungsarbeiten sollten genau ausformuliert werden, um Unstimmigkeiten diesbezüglich von vornherein hintanhalten zu können. 

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Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

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