
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 15. Dezember 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um den Bau eines Wintergartens auf der Terrasse einer Eigentumswohnung geht.
FRAGE: Ich will auf der Terrasse meiner Eigentumswohnung einen Wintergarten errichten. Brauche ich dafür die Zustimmung der anderen Eigentümer? Auch die Zustimmung der Eigentümer, die nur einen Stellplatz in der Garage haben, aber keine Wohnung im Haus? Erfordert der Wintergarten-Bau ein neues Nutzwertgutachten?
Julia Fritz: Der geplante Bau eines Wintergartens auf der Terrasse einer Eigentumswohnung stellt eine wesentliche Veränderung im Sinn des Wohnungseigentumsgesetzes dar. Da ein Wintergarten in allgemeine Teile der Liegenschaft eingreift – etwa durch die Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds, bauliche Eingriffe oder Auswirkungen auf Belichtung und Statik – ist dafür die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich.
PHH Rechtsanwält:innen GmbH
Julia Fritz ist Rechtsanwältin bei PHH Rechtsanwälte.
Das gilt auch für Personen, die ausschließlich über einen Stellplatz in der Tiefgarage verfügen, da auch sie Wohnungseigentümer sind und bei Maßnahmen, die allgemeine Teile betreffen, zustimmen müssen. Ein neues oder ergänzendes Nutzwertgutachten ist notwendig, wenn durch den Wintergarten zusätzliche Nutzfläche entsteht oder die Maßnahme zu einer wesentlichen Änderung der Nutzwerte führt.
Source:: Kurier.at – Wirtschaft



