Müssen wir Reparaturen von Einbauten zahlen, denen wir nicht zugestimmt haben?

Wirtschaft
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Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 

Der nächste Termin ist übrigens am 12. Jänner 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Reparatur eines Sonnenschutzes geht, der ohne Zustimmung der anderen Eigentümer errichtet wurde.

FRAGE: Ich bin Wohnungseigentümer in einer Reihenhausanlage. Ein Eigentümer hat einen Wintergarten gebaut, dem haben wir zugestimmt. Für den Wintergarten hat er dann einen Dachsonnenschutz errichtet, dieser ist nun defekt. 

Nun haben wir die Reparatur des Sonnenschutzes in der Betriebskostenabrechnung. Müssen wir die Reparatur bezahlen, wenn wir der Errichtung des Sonnenschutzes nicht zugestimmt haben? 

Julia Fritz: Grundsätzlich nein. Zwischen dem Wintergarten – für den eine Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer vorlag – und dem später ohne Zustimmung errichteten Dachsonnenschutz ist klar zu unterscheiden. Während der genehmigte Wintergarten rechtlich Teil der ordnungsgemäß vorgenommenen Änderung ist, gilt der zusätzliche Sonnenschutz als eigenmächtige Änderung nach dem Wohnungseigentumsgesetz.

 Für solche eigenmächtigen Maßnahmen ist ausschließlich der jeweilige Eigentümer verantwortlich, insbesondere auch für Reparatur- und Erhaltungskosten.  

PHH Rechtsanwält:innen GmbH

Julia Fritz ist Rechtsanwältin bei PHH Rechtsanwälte.

Diese dürfen daher nicht in die allgemeine Betriebskostenabrechnung aufgenommen werden. Nur wenn ein Zusatzbauteil tatsächlich Teil der allgemeinen Teile des Hauses geworden wäre – etwa durch bauliche Integration in die Gebäudestruktur – könnten gemeinschaftliche Kosten anfallen. Das ist bei Sonnenschutzanlagen in der Regel nicht der Fall. 
 

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Ein praktischer Tipp

Bei künftigen Zustimmungsbeschlüssen – etwa für Wintergärten, Zu- und Aufbauten oder andere bauliche Änderungen – empfiehlt es sich, gleichzeitig klar zu regeln, wer künftig die Erhaltungs- und Instandsetzungskosten trägt, insbesondere wenn durch den Umbau allgemeine Teile des Hauses (zum Beispiel Fassade, Dachanschlüsse, Entwässerung) mitverwendet oder mit-beansprucht werden. Eine solche ausdrückliche Vereinbarung verhindert spätere Streitigkeiten und schafft Transparenz für alle Eigentümer.
 

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Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

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