Ob man sich gegen den Klang der benachbarten Kirchenglocke wehren kann, erklärt eine Wohnrechtsexpertin.
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 10. Februar 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die nächtliche Lärmbelästigung durch Kirchturmglocken geht.
FRAGE: Wir haben eine Wohnung in einem Haus angemietet, das sich direkt neben einem Kirchturm befindet.
Dass die Glocke tagsüber läutet, stört uns nicht, aber dass sie auch in der Nacht zu jeder Viertelstunde zu hören ist. Was können wir tun?
Am Wohntelefon gab diesmal Katharina Braun, Rechtsanwältin, Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
KURIER/Jeff Mangione(2),Kurier-montage
Rechtsanwältin Katharina Braun
ANTWORT: Das Kirchturmläuten ist grundsätzlich durchaus ortsüblich und gilt wohl in den meisten Fällen auch als zumutbar. In diesem Fall werden sich die Mieter auch sagen lassen müssen, dass das nächtliche Kirchturmläuten bekannt gewesen sein muss und diese trotz dieses Wissens die gegenständliche Wohnung angemietet haben.
Mitunter kommt es durch Austausch des Glockenklöppels zu einer Veränderung des Glockentons; dann kann schon darüber diskutiert werden, ob es dadurch zu einer Veränderung in der Ortsüblichkeit gekommen ist.
Intervalle verlängern
Im konkreten Fall ist zu raten, mit der Pfarre in einem freundlichen Gespräch einen Vergleich zu erzielen, sodass zumindest das Glockengeräusch in der Nacht leiser ist und die Intervalle zwischen den einzelnen Glockenschlägen verlängert werden.
Source:: Kurier.at – Wirtschaft