Mietvertrag wird verlängert. Gilt wieder ein Jahr Kündigungsfrist?

Wirtschaft

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.

Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 19. Mai 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Verlängerung eines Mietvertrages geht.

FRAGE: Wir sind Mieter in einer Wohnung. Der Mietvertrag läuft im Oktober aus. Sowohl der Vermieter als auch wir als Mieter wollen nur um ein Jahr verlängern. Aber drei Jahre sind verpflichtend. Gibt es Ausnahmen? Reicht auch eine mündliche Vereinbarung zur Verlängerung? 
Wenn der Mietvertrag verlängert wird: Darf der Vermieter in einem freien Mietverhältnis die Miete erhöhen? Gilt bei Neuunterzeichnung wieder ein Jahr Kündigungsfrist? 

KURIER/Jeff Mangione

Rechtsanwalt Thomas Sochor ist langjähriger Experte im Bau- und Immobilienrecht.

Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwalt Thomas Sochor Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Bei der Wohnungsmiete ist bei jeder Befristungsvereinbarung, somit auch bei der Verlängerung eines befristeten Vertrages wie in Ihrem Fall, eine Mindestdauer von drei Jahren einzuhalten. Dies gilt auch in den Fällen einer beliebig oft zulässigen Verlängerungsvereinbarung. 
Bei Nichteinhaltung der Mindestbefristung von drei Jahren wird kein für den Vermieter durchsetzbarer (= exekutierbarer) Endtermin geschaffen. Eine durchsetzbare Befristung muss schriftlich vereinbart werden. 

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Auch im Fall der Verlängerung des Mietvertrages um drei Jahre haben Sie als Mieter das unbeschränkbare, gesetzliche Recht, den Mietvertrag nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich zu kündigen. 

Nach einer vereinbarten Verlängerung des Wohnungsmietvertrages beginnt eine neue Wartefrist von einem Jahr für das Entstehen des Kündigungsrechts für den Mieter. Sie könnten mit Ihrem Vermieter im Mietvertrag vereinbaren, dass die einjährige Wartezeit und/oder die Kündigungsfrist von drei Monaten nicht einzuhalten sind bzw. verkürzt werden. 
Sollte hinsichtlich Ihres Mietvertrages ein „freier“ Mietzins vereinbart werden können, kann der Vermieter anlässlich der Vertragsverlängerung  den Mietzins erhöhen.

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Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

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