Muss ich den Kamin sanieren, da ich die Therme selbst eingebaut habe?

Wirtschaft
Sandra Cejpek hält Telefonhörer

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 

Der nächste Termin ist übrigens am 2. Juni 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Sanierung eines Rauchfanges geht.

FRAGE: Wir haben unsere Mietwohnung in einem Altbau 1970 angemietet, damals war eine Ölheizung vorhanden. 1990 haben wir dann auf eigene Kosten eine Gastherme einbauen lassen. 

Nun hat der Rauchfangkehrer festgestellt, dass eine Kaminsanierung notwendig ist, und dies der Hausverwaltung gemeldet. 

Am Wohntelefon gab diesmal Walter Rosifka, Wohnrechtsexperte der Arbeiterkammer, Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:

Nach Nachfrage bei der Hausverwaltung, wann denn der Kaminsanierer kommt, haben wir die Auskunft bekommen, dass wir die Kaminsanierung selbst zahlen müssen, weil wir die Therme selbst eingebaut haben. Ist das rechtens? 

ANTWORT:  Die Wohnung wurde mit einer Einrichtung zur Beheizung und Aufbereitung von Warmwasser vermietet. Diesen Umstand muss dem Vermieter über die Jahre hinweg beibehalten, da andernfalls der zugesagte Gebrauch der Wohnung nicht möglich ist. 

Somit war schon der notwendige Austausch der Ölheizung in eine Therme 1990 etwas, das damals vom Vermieter hätte übernommen werden müssen, zumal das Objekt andernfalls nicht mit Warmwasser und Heizwärme versorgt worden wäre.

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KURIER/Montage,Jeff Mangione

Sandra Cejpek ist Rechtsanwältin in Niederösterreich.

Nachdem die Ölheizung damals ebenfalls in den zu sanierenden Kamin eingeleitet wurde, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Therme nunmehr neuerlich ausgetauscht werden musste, kein wirtschaftlicher Nachteil für die Vermieterseite.
Der sanierte Kamin ist essenziell, um das Objekt mit Wärme zu versorgen, weshalb es sohin auch die Verpflichtung des Vermieters ist, die diesbezüglichen Maßnahmen zu treffen. Der Kamin stellt eine Allgemeinfläche des Hauses dar –  und ist nicht Teil des Mietgegenstandes. Der Vermieter kann daher zu den erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen gerichtlich verhalten werden. 

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Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

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