Von Werbungskosten bis Telearbeit: So holen Sie sich Steuern zurück

Wirtschaft

AK-Steuerexpertin Feigl erklärt, was bei der Arbeitnehmerveranlagung zu beachten und was für die laufenden Aufzeichnungen relevant ist.

Werbungskosten, die noch bis zum 31. 12. 2024 bezahlt wurden, können bereits in der heurigen Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Unter Werbungskosten versteht man Ausgaben für Aus- und Fortbildungen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc.

Sinnvollerweise erledigt man die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2024 ab Anfang März, rät AK-Steuerexpertin Dominique Feigl. Dann nämlich, wenn alle relevanten Stellen – wie Arbeitgeber, AMS, Krankenkasse – die Daten an die Finanz geliefert haben. Feigl meint: „Wer zu früh dran ist, und das passiert gar nicht so selten, ärgert sich dann vielleicht doppelt über eine nette Steuergutschrift, die wieder zurückgefordert wird. Das ist viel bitterer als ein wenig abzuwarten.“

AK/LISI SPECHT

Dominique Feigl

Prinzipiell gilt wie schon bisher: Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit. Bis Jahresende 2025 läuft also noch die Frist, den Antrag auf die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 zu stellen. Dabei geht es laut Feigl vorrangig um die:

Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen,Geltendmachung besagter Werbungskosten sowie Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen,

Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. des Mehrkindzuschlags,

Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags oder

Gutschrift von Negativsteuern.

Gerade für das Jahr 2024 ist obendrein relevant, dass Hochwasserschäden von der Steuer abzusetzen sind. An der Rechtslage hat sich zwar nichts geändert, dennoch ist wichtig zu wissen: Zahlungen für Schäden, die man zuvor von der Versicherung oder dem Katastrophenfonds bekommen hat, muss man bei der Arbeitnehmerveranlagung abziehen. Dafür gibt es hier keinen Selbstbehalt (wie etwa bei Krankheits- oder Begräbniskosten). Feigl sagt: „Wenn da noch etwas in Schwebe ist, wäre es daher vernünftig abzuwarten, bis man alle Unterlagen hat, bis also alles mit der Versicherung geklärt ist. Und wichtig ist natürlich auch, ich brauche Rechnungen für die Reparaturen.“

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Auch wer Opfern von Hochwasser, Mure, Waldbrand und Co. mit einer Spende finanziell unter die Arme greifen möchte, kann dies teilweise von der Steuer absetzen.

Auf dem Konto positiv bemerkbar macht sich schon seit 2023 die Abgeltung der kalten Progression. Das erfolgt bei der Lohnsteuerberechnung bereits automatisch. Neben den Steuertarifstufen werden aber auch viele Absetzbeträge, wie der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB), der Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) und der Unterhaltabsetzbetrag (UAB) nun jährlich an die Inflation angepasst.

Absetzbeträge erhöht

Wer den Alleinverdiener- bzw. den Alleinerzieherabsetzbetrag noch nicht in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen hat lassen, wird die Erhöhungen bei der Arbeitnehmerveranlagung in positiver Weise merken.

Denn für ein Kind steigen AVAB/AEAB beispielsweise von 520 auf 572 Euro. Für 2 Kinder von 704 auf 774 Euro. Für jedes zusätzliche Kind gibt es statt 232 nunmehr 255 Euro.

Ähnlich fallen die Erhöhungen beim Unterhaltabsetzbetrag aus. Bis zu 420 statt 372 Euro für das 1. Kind. Bis zu 624 statt 564 Euro für das 2. Kind und bis zu 828 statt 744 Euro für jedes weitere Kind.

Ausblick auf 2025

Für die laufende Abrechnung im heurigen Jahr gilt zu beachten: Das Kilometergeld wird auf 50 Cent erhöht und gilt ab heuer für alle Verkehrsmittel, also theoretisch auch für jene, die mit dem Fahrrad ihre Dienstreise machen. Die Tages- und Nächtigungsgelder werden von 26,4 auf 30 Euro beziehungsweise von 15 auf …read more

Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

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