Blumentöpfe am Gang: Darf die Hausverwaltung Eigentum entsorgen?

Wirtschaft

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.

Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 22. April 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um persönliche Gegenstände am Gang geht.

FRAGE: Wir sind Mieter und haben von der Hausverwaltung mittels Aushang die Aufforderung erhalten, dass die Blumentöpfe von den Fensterbänken am Gang, die wir dort überwintern, binnen weniger Tage verschwinden müssen, sonst werden sie entsorgt. Betroffen ist auch ein Nachbar, der seinen Rollator in einer Nische abgestellt hat und dafür auch eine Abstellgenehmigung hat. Darf die Hausverwaltung privates Eigentum entsorgen? 

Montage,Deutsch Gerhard,Jeff Mangione

Immobilienanwalt Georg Röhsner entwickelte eine umfangreiche Praxis in allen Arten von gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten, mit besonderem Schwerpunkt auf Immobilien- und Bauprozesse.

Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwalt Georg Röhsner Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Hier müssen wir zwischen der vertraglichen Beziehung zwischen Mieter und Eigentümer einerseits sowie den öffentlich-rechtlichen Vorschriften andererseits unterscheiden.

Als Mieter haben Sie gegenüber dem Vermieter keinen Rechtsanspruch darauf, Gegenstände außerhalb Ihrer Wohnung abstellen zu dürfen – sofern nicht das Gegenteil ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wäre. 

Wenn dem Vermieter bekannt ist, wem diese Gegenstände gehören, kann er Sie zuerst zur Entfernung auffordern und danach diese Entfernung auch gerichtlich durchsetzen. 

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Ist dem Vermieter nicht bekannt, wem Gegenstände auf Allgemeinflächen gehören und ist deren Entfernung im Interesse aller Hausbewohner (was etwa der Fall ist, wenn Brandschutzvorschriften verletzt werden), darf der Vermieter, wenn eine vorangegangene Aufforderung an alle Bewohner ergebnislos geblieben ist, diese Gegenstände entsorgen lassen und die Kosten als Betriebskosten abrechnen. 

Daneben sind öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten. So regelt etwa das Wiener Feuerpolizeigesetz, dass Stiegenhäuser, Gänge etc. von Gegenständen freizuhalten sind. Gehhilfen oder Rollstühle dürfen in diesen Bereichen gelagert werden, wenn es dadurch zu keiner Einschränkung des erforderlichen Fluchtweges kommt.

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Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

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