Wärmedämmung: Braucht es dafür einen Umlaufbeschluss?

Wirtschaft
Georg Röhsner am Telefon

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Wir sind elf Eigentümer in einem Haus aus dem Jahr 1963. Im Jahr 2019 haben die Eigentümer der zwei Dachgeschoßwohnungen angekündigt, dass sie den Hohlraum zum Dach auf eigene Kosten dämmen werden, weil es bisher keine Wärmedämmung gab. Wir hatten nichts dagegen. Jetzt hat die Hausverwaltung die Maßnahmen veranlasst und die Kosten von rund 8.000 Euro allen Miteigentümern anteilig verrechnet, ohne Umlaufbeschluss. Ist das rechtens?

Montage,Deutsch Gerhard,Jeff Mangione

Rechtsanwalt Georg Röhsner

Rechtsanwalt Georg Röhsner antwortet:

Wenn die obersten Geschoßdecken bisher überhaupt nicht gedämmt waren, würden zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Dämm-Maßnahmen in den Verantwortungsbereich der Eigentümergemeinschaft fallen und können von den betroffenen Miteigentümern gegenüber den anderen Miteigentümern auch gerichtlich durchgesetzt werden. 

Die Durchführung solcher Maßnahmen seitens der Hausverwaltung fällt unter  die  „ordentliche Verwaltung“ (sofern die  Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses und den zu erwartenden Einsparungen stehen) und bedarf daher keines Eigentümerbeschlusses. Das Verhalten der Verwaltung war nicht rechtswidrig. 

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Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

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