Prämienerhöhungen privater Krankenversicherungen auf dem Prüfstand

Politik

Sind die jährlichen Prämienerhöhungen von privaten Krankenversicherungen zulässig? Damit muss sich nun aufgrund einer Sammelklage der Oberste Gerichtshof beschäftigen.

Rund 3,5 Millionen Menschen in Österreich haben derzeit eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Zum Beispiel eine Zahn- oder Privatarztversicherung bzw. eine Krankenzusatzversicherung, die dann etwa die Kosten von Privatspitälern und Ein- oder Zweibettzimmern in Krankenhäusern übernimmt.

Die meisten Versicherungsverträge beinhalten eine sogenannte Wertsicherungsklausel. Das bedeutet, dass die Zahlungen jedes Jahr mit der Teuerung steigen. An sich ist dieses Prinzip nicht verboten, jedoch macht das Konsumentenschutzgesetz genaue Vorgaben, die eingehalten werden müssen, damit solche Wertsicherungsklauseln in Verträgen gültig sind.

Oft wird gegen Vorgaben verstoßen

Es geht dabei um juristische Feinheiten, mit weitreichenden Konsequenzen – denn oft wird gegen diese Vorgaben verstoßen. Der Oberste Gerichtshof hat solche etwa bereits bei mehreren Mietverträgen festgestellt. Er hat Klauseln für unwirksam erklärt, durch die die Mieten mit der Inflation gestiegen sind.

Und genau mit dieser Argumentation des Obersten Gerichtshofs werden nun auch Klagen gegen solche Regelungen in Verträgen mit privaten Krankenversicherungen eingebracht. Die Vertragsbestimmungen zu den jährlichen Prämienerhöhungen würden oft gegen das Konsumentenschutzgesetz verstoßen, so das Argument des Prozessfinanzierers Padronus.

Der Generalsekretär des Österreichischen Versicherungsverbandes Christian Eltner widerspricht dem jedoch gegenüber dem Ö1-Morgenjournal: „Sinn und Zweck einer Prämienanpassung ist es ja, die Werthaltigkeit der Versicherungsleistung zu garantieren.“ Es sei daher im Interesse der Versicherungsnehmer, wenn die Prämien entsprechend angepasst werden, da ja auch die Versicherungsleistungen entsprechend steigen würden. 

Aus dem Justizministerium, so im Ö1-Morgenjournal, heißt es, man arbeite an einer europarechts- und verfassungskonformen Lösung, wolle aber nichts überstürzen. 

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Der Zivilrechtsexperte der Wirtschaftsuniversität Wien, Stefan Perner, sagt im Gespräch mit dem Ö1-Morgenjournal dazu: „Tatsächlich gibt es im Konsumentenschutzgesetz eine solche Regelung, dass innerhalb der ersten zwei Monate, ab Vertragsabschluss, keine Preisanpassung vorgenommen werden kann.“ Der Punkt sei aber, dass gerade bei einem sogenannten Dauerschuldverhältnis jedem Beteiligten klar sei, dass die Prämie mit der Zeit auch an die Inflation angepasst werden und steigen muss. 

Entscheidung würde für alle Dauerschuldverhältnisse gelten

Würde die Klage des Prozessfinanzierers tatsächlich durchgehen, dass also Wertsicherungsklauseln auch bei Krankenversicherungen unwirksam sind, würde das theoretisch für alle Dauerschuldverhältnisse gelten, bestätigt Perner. Dann dürfte also beispielsweise auch die Fitnesscenter-Mitgliedschaft nicht mehr mit der Teuerung steigen. Allerdings sei das Problem besonders bei Versicherungs- und Mietverträgen dramatisch. 

„Weil der Vertragspartner da in der Regel nicht so einfach aus dem Vertrag aussteigen kann. Er kann also nicht sagen, jetzt ist es für mich nicht mehr leistbar, deshalb kündige ich die Vereinbarung“, erklärt Perner. 

Noch gebe es jedenfalls keine gerichtliche Klärung, dass so eine Gesetzesänderung aber noch vor der Nationalratswahl stattfinden wird, sei unrealistisch, sagt Perner. 

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Source:: Kurier.at – Politik

      

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