Was tun, wenn die Garage zu billig vermietet wird?

Wirtschaft

Nicht jeder Eigentümer mietet einen Stellplatz. Aber alle müssen für die neuen Garagentore zahlen. Wie kann man das ändern? Die Rechtsanwältin klärt auf.

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 16. September 2024, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um vermietete Garagenplätze und anstehende Sanierungen geht.
FRAGE: Wir wohnen in einer Wohnungseigentumsanlage aus dem Jahre 1968. Die Stellplätze in der Garage sind nicht den Wohnungseigentümern zugeordnet, bei Wohnungseigentumsbegründung haben die Wohnungseigentümer den Beschluss gefasst, dass die Verwaltung die Stellplätze an Wohnungseigentümer um 40 Euro pro Monat vermietet, was kein marktüblicher Preis ist. Demnächst sollen die Garagentore erneuert werden. Ich habe keine Garage gemietet, muss aber für die Sanierung mitbezahlen. Wie kann man das ändern?

KURIER/Montage,Jeff Mangione

Rechtsanwältin Nicole Neugebauer-Herl ist Expertin u.a. für Bauträgerrecht, Miet- und Wohnrecht und Immobilienrecht in Wien. Sie beantwortet Fragen am KURIER Wohntelefon.

Am Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwältin Nicole Neugebauer-Herl Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:

ANTWORT: Es liegt hier eine Benützungsvereinbarung vor, die vor dem 1. 7. 2002 getroffen wurde und daher auch gültig ist, wenn sie nicht schriftlich festgelegt wurde. Eine solche Benützungsvereinbarung kann jederzeit mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer geändert werden. 
Nach heutiger Rechtslage müssten Sie eine schriftliche Vereinbarung schließen, in welcher das Nutzungsentgelt auf heutige Verhältnisse angepasst wird. Erfahrungsgemäß ist dies schwierig, weil jene Wohnungseigentümer, die von diesem günstigen Stellplatz profitieren, kein Interesse haben werden, dies zu verändern.

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In diesem Fall kann beim Bezirksgericht im Außerstreitverfahren der Antrag auf Änderung dieser Benutzungsregelung aus wichtigem Grund, hier auf Festsetzung eines angemessenen Benützungsentgeltes, für die Zukunft beantragen.

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Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

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