Begutachtung bei der PVA: Vertrauensperson weiter nicht gesichert

Politik

Nach der Ankündigung von Sozialministerin Korinna Schumann (SPÖ), Maßnahmen zur Verbesserung der Begutachtungspraxis bei PVA und beim Sozialministeriumservice zu setzen, hat die PVA nun klargestellt, dass weiterhin kein Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson „bei Begutachtungen im Zusammenhang mit Berufsunfähigkeit und Invalidität“ bestehe. 

„Dies zu ändern, obliegt dem Gesetzgeber“, hieß es seitens der PVA auf APA-Anfrage.

Die Pensionsversicherung verwies in einer schriftlichen Stellungnahme auf die Regelung bei der Pflegegeldbegutachtung, bei der – anders als bei jenen zu Anträgen auf Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension – ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson besteht: 

„Im § 25a (1) Bundespflegegeldgesetz ist geregelt, dass auf Wunsch der*des Pflegebedürftigen oder ihres*seines gesetzlichen Vertreters bei der Untersuchung die Anwesenheit und Anhörung einer Person seines Vertrauens zu ermöglichen ist“, so die PVA. „Eine vergleichbare gesetzliche Regelung besteht für Begutachtungen im Zusammenhang mit Berufsunfähigkeit und Invalidität derzeit nicht.“

Die Pensionsversicherung unterstütze „die Anwesenheit einer Vertrauensperson jedoch selbstverständlich auch in diesen Verfahren“, hieß es. In der Praxis würden Vertrauenspersonen die Antragsteller bzw. Antragstellerinnen bereits jetzt schon begleiten.

Zur Frage, wer im Einzelfall über die Ermöglichung der Mitnahme einer Vertrauensperson entscheidet, gab es vorerst keine konkrete Antwort. 

„Die Anwesenheit einer Begleitperson bei der Begutachtung ist immer dann möglich, wenn der Prozess der Begutachtung (die Interaktion zwischen der*dem Gutachter*in und der zu begutachtenden Person) und/oder das Ergebnis der Begutachtung dadurch nicht beeinträchtigt wird“, so die PVA. Und weiters: „Die Möglichkeit einer Mitnahme von Begleitpersonen wird künftig über die Einladung zur Begutachtung berücksichtigt werden.“

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Maßnahmen nach breiter Kritik angekündigt

Sozialministerin Schumann hatte nach breiter Kritik an der Begutachtungspraxis der PVA, des Sozialministeriumservice (SMS) sowie bei Gerichtssachverständigen am Freitag vor einer Woche Maßnahmen zur Verbesserung angekündigt. Neben u.a. einem Verhaltenskodex für Gutachterinnen und Gutachter und einem Beschwerdemanagement für PVA und SMS wurde auch die Mitnahme einer Vertrauensperson bei allen Begutachtungen genannt: 

„Künftig soll die Mitnahme einer persönlichen Vertrauensperson – in der Regel eine nahe Angehörige oder ein naher Angehöriger – nicht nur beim Pflegegeld, sondern auch bei Verfahren im Zusammenhang mit Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspensionen ausdrücklich ermöglicht werden“, erklärte Schumann in einer Aussendung. „Antragstellerinnen und Antragsteller sollen aktiv und rechtzeitig auf diese Möglichkeit hingewiesen werden.“

Die Ressortchefin hatte zuvor zu einem Gespräch mit der PVA geladen. Bei dem Treffen sei gemeinsam vereinbart worden, „Verbesserungen im System der Begutachtungen voranzutreiben“, hieß es.

Verhaltenskodex: „Weiterentwicklung bestehender Standards und Prozesse“

Zum angekündigten Verhaltenskodex hieß es nun seitens der PVA zur APA, dieser werde „erarbeitet und nach Fertigstellung allen Gutachter*innen zur Verfügung gestellt“. Der Kodex stelle „eine Weiterentwicklung bestehender Standards und Prozesse dar, die in der Pensionsversicherung bereits angewendet werden“. Und: „In diesem Zusammenhang ist das Leitbild der Pensionsversicherung für alle Mitarbeitenden bereits seit Jahren gültig.“

Medizinische Begutachtungen wären auch bisher „klaren Qualitätsstandards“ gefolgt und hätten sich nach „gesetzlichen Vorgaben“, „sozialversicherungsrechtlichen Kriterien“, „medizinischen Leitlinien der jeweiligen Fachgesellschaften“ und „standardisierten Begutachtungsprozessen“ gerichtet. Darüber hinaus würden bereits „allgemein gültige Verhaltens- und Umgangsempfehlungen der jeweiligen mit der Begutachtung beauftragten Berufsgruppen (Ärzt*innen, diplomiertes Pflegefachpersonal) bzw. ihrer Berufsvertretungen“ bestehen. Diese seien „selbstverständlich auch im Rahmen der Begutachtung anzuwenden“, so die PVA.

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Source:: Kurier.at – Politik

      

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