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Ich bin Eigentümer einer Dachgeschoßwohnung. Im Wohnungseigentumsvertrag steht, dass die jeweiligen Eigentümer für die Erhaltung ihrer Fenster selbst verantwortlich sind. Wenn ich die Fenster tauschen möchte: Brauche ich dafür die Zustimmung der anderen Eigentümer?
Montage,Deutsch Gerhard,Jeff Mangione
Rechtsanwalt Georg Röhsner
Rechtsanwalt Georg Röhsner antwortet:
Grundsätzlich wären die Fenster Teil der „Außenhaut“ des Hauses und damit in der Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft. Davon kann im Wohnungseigentumsvertrag aber abgewichen werden, was in Ihrem Fall offenbar geschehen ist.
Für einen Austausch benötigen Sie, wenn gleichartige bzw. gleich große Fenster eingebaut werden, keine Zustimmung aller anderen Miteigentümer. Lediglich wenn Sie umfangreiche Änderungen vornehmen – also etwa größere Flächen verglasen – und damit das äußere Erscheinungsbild des Hauses verändern, wäre eine Zustimmung nötig.
Source:: Kurier.at – Wirtschaft