Experten beantworten jeden zweiten Montag Fragen am Wohntelefon, unter 05-903022337. Nächster Termin: 13. Mai.
Frage: Ich bin Wohnungseigentümer. Der Reparaturfonds ist zu niedrig, um eine Sanierung durchzuführen. Nun wurde eine Sonderfinanzierung veranlasst und jeder leistet einen Beitrag nach Wohnungsgröße. Muss beim Umlaufbeschluss eine Frist für die Beantwortung gesetzt werden? Unsere Meinung wurde nicht mehr berücksichtigt.
Rechtsanwalt Thomas Sochor: Nach Ihrer Darstellung hat die Verwaltung für eine von der Eigentümergemeinschaft beschlossene Sanierungsarbeit eine Sondervorschreibung zusätzlich zu den laufenden Wohnbeiträgen an die Wohnungseigentümer übermittelt. Die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft, einschließlich der baulichen Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen, zählen zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung, über welche die Mehrheit der Wohnungseigentümer entscheidet.
Bei einem Umlaufbeschluss normiert das Gesetz keine (Mindest-)Frist. Die Dauer der Überlegungsfrist, die den Wohnungseigentümern einzuräumen ist, hängen vom Gegenstand der Abstimmung und dessen Komplexität ab. Bei Einberufung einer Eigentümerversammlung sind die zur Beschlussfassung anstehenden Themen jedem Wohnungseigentümer mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Aus dem lässt sich ableiten, dass auch bei Umlaufbeschlüssen eine Äußerungsfrist zu setzen ist, die zumindest 14 Tage betragen sollte.
Source:: Kurier.at – Wirtschaft