
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 4. Mai 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die mangelhafte Pflege der Grünflächen geht.
FRAGE: Ich bin Wohnungseigentümerin. Vor Jahren wurde in einer Hausversammlung der Mann einer Miteigentümerin mit der Gartenpflege der Liegenschaft beauftragt.
Der Vertrag ist mündlich zustande gekommen, er bekommt ein Honorar. Seine gärtnerischen Fähigkeiten sind überschaubar, er hat die Drainage unter den Balkonen entfernt und dort Blumen gepflanzt. Wie kann man den Vertrag lösen?
Sandra Cejpek: Ungeachtet des genauen Hergangs der Beauftragung besteht hier unstrittig ein entgeltliches Vertragsverhältnis. Die Betreuung der Grünflächen unterliegt der ordentlichen Verwaltung, im Rahmen derer die Hausverwaltung eigenständig agieren kann.
Auch ein mündlicher Vertrag kann unter Einhaltung von Fristen und Terminen ordentlich gekündigt werden.
Sofern die „Umgestaltung“ der Drainage zu einem Bausubstanzschaden führt oder diesen begünstigt, ist im Hinblick auf eine Gefahrenabwehr die Hausverwaltung sogar verpflichtet, unmittelbar zu reagieren. Inwieweit hier Schadensersatzansprüche gegen den Verursacher durchsetzbar sind, ist zu klären.
Source:: Kurier.at – Wirtschaft



