Pflegefall: Gibt es ein Recht auf Heizung das ganze Jahr hindurch?

Wirtschaft

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.

Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 15. Juni 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um ein den Betrieb einer Heizungsanlage geht.

FRAGE: Ich bin Wohnungseigentümerin in einem Haus mit zwölf Parteien. Ab Anfang Mai wird die Heizung abgedreht. Meine 95-jährige Mutter ist aber ein Pflegefall und wird jeden Tag gebadet. Das Baden in einem kalten Badezimmer ist unzumutbar. Laut Hausverwaltung will die Eigentümergemeinschaft diese Abschaltung. Ein Wohnungseigentümer hat den Schlüssel für den Heizraum und hat die Heizung abgedreht. Angeblich wurde das so bei einem Treffen im Hof beschlossen. Was kann ich dagegen tun?

Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Hausverwalter Udo Weinberger Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:

ANTWORT: In Ihrem Haus wird Warmwasser und Beheizung aus einer Zentralheizung als Gemeinschaftsanlage aufbereitet. Die Erhaltung und der Betrieb ist daher Angelegenheit der Eigentümergemeinschaft. Wenn beschlossen wurde, die Heizanlage ab einem bestimmten Zeitpunkt außer Betrieb zu nehmen, ist dieser Beschluss zunächst verbindlich. Allerdings müssen dabei auch berechtigte Interessen einzelner Bewohner berücksichtigt werden. 
Zunächst wäre zu hinterfragen, warum Sie als Eigentümerin nicht in die Beschlussfassung eingebunden waren, denn jedem Wohnungseigentümer ist Gelegenheit zur Stellungnahme und Abstimmung zu geben.  
In Ihrem Fall ist aufgrund der persönlichen Situation zu bedenken, ob inhaltlich so ein Beschluss überhaupt gefasst werden kann, da Sie das Recht gegenüber der Gemeinschaft haben, von der gemeinsamen Anlage Wärme zu beziehen. Dem Gedanken der Einsparung wird ohnedies durch die verbrauchsabhängige Verrechnung im Zuge der Heizkostenabrechnung entsprochen.

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Der Umstand, dass ein einzelner Wohnungseigentümer den Schlüssel zum Heizraum besitzt, bedeutet nicht, dass er eigenmächtig über den Betrieb der Anlage entscheiden darf. Maßgeblich sind die Regelungen und (gültige) Beschlüsse der Gemeinschaft. Diese sind von der Verwaltung umzusetzen. Empfehlenswert wäre eine schriftliche Anfrage an die Hausverwaltung mit der Bitte um Bekanntgabe der Beschlussgrundlage und der konkreten technischen Auswirkungen der Abschaltung. Sollte dadurch eine unzumutbare Situation entstehen, wäre die rechtliche Prüfung zu empfehlen.

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Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

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