
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 10. August 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um Betriebskosten geht.
FRAGE: Wir sind Wohnungseigentümer in einem Haus mit 22 Wohnungen und haben jetzt eine hohe Nachzahlungsforderung bekommen. 350 Euro für die Wohnung, 50 Euro für die Garage. Aufgefallen ist uns, dass die Gebäudeversicherung nun doppelt so hoch ist. Die Hausverwaltung hat uns nicht vorab informiert und die Erhöhung nicht in der Vorschau angekündigt. Ist das korrekt? Darf der Verwalter eine Honorarnote verrechnen, weil er eine Auskunft beim Rechtsanwalt betreffend einer Wallbox für einen einzelnen Eigentümer eingeholt hat?
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwältin Sigrid Räth Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Der Verwalter ist verpflichtet, bis Jahresende eine Vorausschau für die kommenden Jahre zu legen. Dabei hat er auch die voraussichtlichen Erhöhungen anzukündigen und die künftigen Kosten abzuschätzen. Dies betrifft nicht nur künftige Reparaturen, sondern auch die Entwicklung der Betriebskosten.
Hinsichtlich der Versicherung wäre zu hinterfragen, ob die Erhöhung für den Verwalter bereits im Vorfeld absehbar war, oder ob sich diese aufgrund eines besonders schlechten Schadenverlaufs als Alternative zu einer Kündigung durch die Versicherung ergeben hat. Selbst wenn es der Verwalter ungerechtfertigt unterlassen hat, in der Vorausschau auf die Erhöhung hinzuweisen, ändert das nichts daran, dass der Saldo der Abrechnung zu bezahlen ist, wenn diese Kosten tatsächlich aufgelaufen sind.
Bei der Kontrolle der Abrechnung ist es sinnvoll, auch in die Belegsammlung Einblick zu nehmen. Die Abrechnung hat als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gestaltet zu sein. Das bedeutet, dass alle Eingänge und alle Auszahlungen eines Jahres in der Abrechnung aufzuscheinen haben.
Der Verwalter darf in kritischen Rechtsfragen Juristen beiziehen. Allerdings nur in Fällen, die für die Eigentümergemeinschaft relevant sind. Denkbar wäre es, dass die Wallbox eines Eigentümers auch Auswirkungen auf die Eigentümergemeinschaft hat, wenn etwa eine Erhöhung der Anschlusswerte nötig wird, da die bisherige Zuleitung nicht ausreicht.
Source:: Kurier.at – Wirtschaft



