
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 4. Mai 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um eine Eingangstür geht.
FRAGE: Die Eingangstür zu meiner Eigentumswohnung ist schon sehr alt und im vergangenen Winter habe ich bemerkt, dass es stark hereinzieht. Ich habe mich an die – meist schlecht informierte – Hausverwaltung gewendet. Diese teilte mir mit, dass ich die Reparatur selbst bezahlen muss. Stimmt das wirklich?
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Dagmar Koller, Expertin der Arbeiterkammer, Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Die Auskunft Ihrer Hausverwaltung ist so nicht richtig. Die Wohnungseingangstür, als Abschluss Ihrer Wohnung zum Gang- bzw. Stiegenhausbereich, zählt üblicherweise zu den allgemeinen Teilen des Hauses und ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz grundsätzlich der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen. Arbeiten zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses zählen zur ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft. Zur Abklärung der Frage, ob und welche Erhaltungsarbeiten im konkreten Einzelfall notwendig sind, sollte ein Fachmann zu Rate gezogen werden. Informieren Sie den Verwalter schriftlich, um einen Nachweis zu haben.
Wenn die Mehrheit der Eigentümergemeinschaft beziehungsweise die Hausverwaltung untätig bleibt, obwohl Erhaltungsarbeiten notwendig wären, können Sie als einzelner Wohnungseigentümer beim zuständigen Bezirksgericht eine Entscheidung darüber verlangen, dass Arbeiten der ordentlichen Verwaltung binnen angemessener Frist durchgeführt werden (§ 30 WEG). Das Gericht kann der Eigentümergemeinschaft auftragen, die Erhaltungsarbeiten innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen bzw. die zur ordnungsgemäßen Erhaltung der allgemeinen Teile notwendigen Maßnahmen umzusetzen.
Wenn es immer wieder zu Problemen mit der Hausverwaltung kommt, sollten Sie abklären, wie zufrieden die übrigen Wohnungseigentümer mit dieser sind. Vielleicht können Sie in der Eigentümerversammlung auf die Kündigung derselben hinwirken.
Source:: Kurier.at – Wirtschaft



