Muss ich für Aufwendungen bezahlen, für die ich keine Vorschreibungen bekommen habe?

Wirtschaft

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
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Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um fehlende Vorschreibungen geht.  

FRAGE: Muss ich zahlen, obwohl ich keine Vorschreibung bekomme? Ich bin Wohnungseigentümerin und seit Jänner bekomme ich keine neuen Betriebskosten-Vorschreibungen von der Hausverwaltung. Ich habe deshalb auch seit Jänner nichts mehr an die Hausverwaltung überwiesen. Wie soll ich weiter vorgehen und können mir Probleme entstehen, weil ich die öffentlichen Abgaben nicht  bezahlt habe?

Sandra Cejpek: Wohnungseigentümer sind verpflichtet, die anteiligen laufenden Kosten der Liegenschaft  zu tragen. Die Verwaltung fungiert als Treuhänder der von den Wohnungseigentümern monatlich geleisteten Vorschreibungen und deckt davon laufende Kosten des Hauses.

Kommt ein Wohnungseigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, werden alle übrigen Wohnungseigentümer dafür herangezogen. Die Hausverwaltung ist verpflichtet, binnen sechs Monaten den säumigen Wohnungseigentümer zu klagen und das Vorzugspfandrecht im Grundbuch sicherzustellen. 

Die Nichtzahlung der laufenden Eigentümervorschreibungen kann im schlechtesten Fall sowohl zu einem Verfahren auf Ausschluss aus der Eigentümergemeinschaft führen oder aber  – was, insbesondere dann, wenn bereits entsprechende gerichtliche Titel geschaffen wurden, einfacher, schneller und kostengünstiger möglich ist – zur Zwangsversteigerung im Rahmen eines Exekutionsverfahrens führen.

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Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung bei der Vorschau und Vorschreibung säumig war. Vor allem dann, wenn es zu keiner Steigerung der Kosten gekommen ist und auch keine Investitionen geplant sind, ist es nicht ungewöhnlich, dass die Vorschreibungen auch im Folgejahr der Höhe nach gleich bleiben.

Die Nichtzahlung führt unter Umständen dazu, dass kein ausreichendes Vermögen vorhanden ist, um die laufenden Verbindlichkeiten der Eigentümergemeinschaft zu decken, was zu weiteren Kosten und rechtlichen Inanspruchnahmen führen kann. Ist die Verwaltung säumig, ist sie auf ihre Pflichten hinzuweisen und kann gegebenenfalls aufgrund beharrlicher Pflichtenverletzung bei vorhandener Mehrheit der Wohnungseigentümer  gekündigt und eine neue  mit Mehrheitsbeschluss eingesetzt werden.

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Source:: Kurier.at – Wirtschaft

      

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