
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
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Der nächste Termin ist übrigens am 29. Juni 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, bei der es um eine private Liegenschaftseigentümerin geht, die sich sorgt, dass Teile ihres Grundstücks für die Errichtung eines Radwegs abgezweigt werden.
FRAGE: Ich bin Anrainerin der Paß-Gschütt-Bundesstrasse. Dort wird ein Radweg errichtet, der an unser Grundstück grenzt. Ist das rechtens?
Gibt es in Salzburg eine Abstandsgrenze, die eingehalten werden muss? Meine Enkelkinder spielen oft im Garten und die Hecke müsste aufgrund der Bauarbeiten abgerissen werden. Muss ich das dulden?
Simone Maier-Hülle: Es ist grundsätzlich möglich, dass Radwege in Salzburg direkt an private Grundstücke angrenzen, jedoch gibt es relevante gesetzliche Regelungen und Einschränkungen, die beachtet werden müssen.
Das Argument, dass die Enkelkinder im Garten spielen, begründet für sich allein leider keinen rechtlichen Anspruch auf einen bestimmten Abstand des Radwegs. Relevant sind vielmehr Eigentumsrechte, Grenzverläufe, Sicherheitsvorschriften und die Einhaltung des Straßenbauverfahrens.
Allerdings bedeutet das nicht, dass Ihre Rechte als Anrainerin unbeachtlich sind. Entscheidend ist, der Verlauf der Grundstücksgrenze. Liegt der neue Radweg vollständig auf öffentlichem Straßengrund, kann er grundsätzlich bis an die Grundstücksgrenze herangebaut werden.
Ihre Hecke darf nicht ohne Rechtsgrund und auch nicht ersatzlos entfernt werden: Befindet sich die Hecke auf Ihrem Grund, ist deren Beseitigung grundsätzlich nicht zulässig, nur weil daneben ein Radweg errichtet wird. Bei Straßenbauprojekten hängt die Parteistellung von der jeweiligen Rechtsgrundlage und dem konkreten Verfahren ab.
Nicht jeder Anrainer hat automatisch ein Einspruchsrecht gegen die Trassenführung. Wenn jedoch Grundstücke beansprucht werden oder behördliche Bewilligungen erforderlich sind, können Betroffenen unter Umständen Beteiligungsrechte zukommen. Sie sollten jedenfalls den Grenzverlauf prüfen und Projektunterlagen von der Gemeinde anfordern; dann können Sie konkret abklären, ob die Entfernung Ihrer Hecke geplant ist und welche Schutzmaßnahmen allenfalls geplant sind.
Source:: Kurier.at – Wirtschaft



