Werden die Corona-Hilfen wieder ein Fall für den VfGH?

Politik

Ab 1. August übernimmt das Finanzministerium die Agenden der COFAG. Das hat gravierende Auswirkungen auf laufende Verfahren.

Bis zum Jahresende soll die Covid-19-Finanzierungsagentur COFAG aufgelöst werden. Sie hat während der Corona-Pandemie rund 15 Milliarden Euro an Unternehmenshilfen abgewickelt. Die Agentur war bereits ein Fall für den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der ihr Konstrukt als teils verfassungswidrig einstufte. Vieles deutet daraufhin, dass sie den VfGH auch nach ihrem Ende noch beschäftigen wird.

Die nähere Zukunft der COFAG ist so weit geklärt. All ihre Aufgaben wandern ab 1. August zurück zum Bund bzw. dem Finanzministerium (BMF). Das bedeutet auch: Ab August müssen klagende Betriebe sämtliche neue Verfahren, die sie sonst gegen die COFAG geführt hätten, gegen den Bund führen.

Wie geht der Bund mit offenen Klagen um?

Welche Konsequenzen hat das? Laut Rechtsanwalt Patrick Mittlböck, von der Kanzlei Brandl Talos Rechtsanwälte, handelt es sich um „juristisches Neuland“. Die Kanzlei vertritt einige Betriebe in Zivilverfahren gegen die COFAG. Dabei geht es um abgelehnte Förderanträge oder Fälle, in denen die COFAG Geld zurückfordert.

„Offen ist, wie der Bund mit diesen Klagen umgeht. Die COFAG war in vielen Fällen nicht an einem außergerichtlichen Vergleich interessiert“, sagt Mittlböck. Die neue Regelung würde außergerichtliche Einigungen zulassen. Aus Sicht der Betriebe wäre das oft am sinnvollsten. Grund: Die Verfahren ziehen sich meist jahrelang. Solange müssen die Unternehmen auf ihr Geld warten, ohne Rechtssicherheit zu haben.

„Wir vertreten zum Beispiel ein Unternehmen, das vor zwei Jahren auf fast eine Million Euro an Fördergeldern geklagt hat“, erzählt der Anwalt. Der Fall wanderte bis zum VfGH. „Wir haben in der Rechtsfrage gewonnen und sind nun wieder in erster Instanz. Doch jetzt hat die COFAG einen neuen Beweisantrag gestellt. Das könnte man durchaus sinnvoller über einen Vergleich lösen, die Grundsatzfrage ist ja entschieden“, sagt Mittlböck. 

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„Kann aus verfassungsrechtlicher Sicht problematisch sein“

Aus seiner Sicht könnten die Klagen grundsätzlich ein Fall für den Verfassungsgerichtshof (VfGH) werden. Klagt ein Betrieb die COFAG noch vor dem 1. August oder stellt die Agentur bis zu diesem Stichtag eine Rückforderung, landet der Fall vor einem ordentlichen Gericht. Für alle späteren Rückforderungen ist das Finanzamt zuständig – und somit auf dem Rechtsweg das Bundesfinanzgericht.

„Es entsteht also eine gewisse Doppelgleisigkeit. Dieselben Fragestellungen werden parallel in einem unterschiedlichen Verfahrensregime behandelt“, erklärt Mittlböck. Für Klagen vor dem 1. August gilt die Zivilprozessordnung (ZPO), für Rückforderungen danach die Bundesabgabenordnung (BAO). „Das kann aus verfassungsrechtlicher Sicht durchaus problematisch sein, weil in Wahrheit die gleichen Sachen ungleich behandelt werden.“ 

Fest steht: Rückforderungen und damit verbundene Klagen werden die Gerichte noch länger beschäftigen. Die Rückforderungsansprüche für Corona-Hilfen verjähren erst nach zehn Jahren. Ist eine so lange Frist überhaupt gerechtfertigt? Mittlböck hegt Zweifel: „Die Begründung für die lange Verjährungsfrist ist ja, dass die COFAG Unternehmen massiv überfördert hat und nun viele Auszahlungen nachgeprüft werden.“ Das sei aber nicht der Fehler der Betriebe, sondern der COFAG gewesen.

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Source:: Kurier.at – Politik

      

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