
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 1. Juni 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Möglichkeit einer Mietreduktion geht.
FRAGE: Eine Mieterin meldet, dass die Warmwasser-Steigleitung im Haus seit Anfang Mai defekt ist und die Reparatur zwar im Gange ist, aber dauern wird. Steht ihr eine Mietzinsminderung zu?
Julia Fritz: Warmwasser zählt zum vertraglich geschuldeten Gebrauch einer Wohnung. Fällt es aus, mindert sich der Mietzins nach § 1096 ABGB automatisch; ein Urteil oder eine Vereinbarung mit dem Vermieter ist nicht erforderlich.
Die Höhe richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung: Bei vollständigem Ausfall sind in der gerichtlichen Praxis 10 bis 15 Prozent des Hauptmietzinses pro betroffenem Tag üblich, bei eingeschränktem Ausfall weniger.
Wichtig ist die schriftliche Mängelanzeige an den Vermieter und die Verwaltung, am besten per Mail mit Datum des erstmaligen Auftretens und kurzer Schilderung.
Fotos und die Aufzeichnung der Daten erleichtern die spätere Durchsetzung. Für diese gibt es zwei Wege:
Der sicherste ist, den vollen Mietzins ausdrücklich unter Vorbehalt zu zahlen und den überzahlten Betrag dann zurückzufordern. Oder die sofortige Minderung des Mietzinses, das ist aber riskanter, weil bei zu hohem Abzug ein Mietrückstand mit Kündigungsrisiko entstehen kann.
Source:: Kurier.at – Wirtschaft



